Der Europäische Gerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Klagebefugnis von Verbraucherverbänden bei Verstößen von Unternehmen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) deutlich gestärkt. Verbraucherverbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) können ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Verbraucher:innen klagen, wenn das nationale Gesetz das vorsieht. Mitgliedsstaaten haben einen weiten Umsetzungsspielraum für die Ausgestaltung solcher Befugnisse. Das Gericht schloss sich damit der Auffassung des EU-Generalanwalts Richard de la Tour vom vergangenen Dezember an. Nun ist wieder der Bundesgerichtshof am Zug.
Jutta Gurkmann, Vorständin des vzbv, kommentiert:
Es ist ein offenes Geheimnis, dass manche europäische Datenschutzbehörden gegen die ausufernde Datensammelei der großen Technologieunternehmen nicht so recht ankommen. Dieses Durchsetzungsdefizit nagte in der Vergangenheit zunehmend auch an der Akzeptanz der DSGVO. Die heutige Entscheidung beendet die leidige Debatte um die Datenschutzklagebefugnis von Verbraucherverbänden. Denn nun ist klar: Neben den Aufsichtsbehörden können auch zivilgesellschaftliche Organisationen wie der vzbv sehr weitgehend Verstöße gegen die DSGVO ahnden. Der vzbv klagt schon seit langem erfolgreich und effizient gegen Meta, Google und Co. Das heutige EuGH-Urteil schafft Rechtssicherheit bis zur in diesem Jahr umzusetzenden europäischen Verbandsklagerichtlinie, die ebenfalls eine solche Befugnis enthält.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte Facebook Ireland (jetzt Meta Platforms Ireland) verklagt. Das Unternehmen hatte bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern in seinem „App-Zentrum“ aus vzbv-Sicht gegen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und über den Verbraucherschutz verstoßen. Das Landgericht und Kammergericht Berlin hatten Facebook jeweils zur Unterlassung verurteilt.
Auch der Bundesgerichtshof geht von einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus, hatte aber Auslegungsfragen zur Klagebefugnis des vzbv dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) vorgelegt.
Datum der Urteilsverkündung: 28.04.2022
Aktenzeichen: C-319/20
Gericht: Europäischer Gerichtshof
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