Datum: 25.07.2023

Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Landgericht Frankfurt gibt Klage des vzbv gegen die Eprimo GmbH statt

  • Datenschutzhinweise sahen die Weitergabe von nicht bonitätsrelevanten Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei vor.
  • LG Frankfurt: Weitergabe von Kundendaten ohne anerkannten Rechtfertigungsgrund ist unzulässig und kann Verbraucher:innen schaden.
  • vzbv ist auch bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung klagebefugt.
Eine Person sitzt an einem Tisch vor einem Laptop und hält einen Brief hoch.

Quelle: contrastwerkstatt - fotolia.com

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Verbraucher und Verbraucherinnen, die sich vertragsgemäß verhalten, müssen es nicht hinnehmen, dass die im Rahmen ihres Stromvertrags erhobenen Daten ohne Anlass an Auskunfteien wie die Schufa weitergeleitet werden“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv. „Diese Informationen können in manchen Fällen zu Nachteilen bei künftigen Vertragsschlüssen führen.“

Weitergabe von Kundendaten ohne konkreten Anlass

Laut den Geschäftsbedingungen war Eprimo berechtigt, eine Bonitätsauskunft über an einem Vertrag interessierte Kund:innen einzuholen. Auch war Eprimo demnach berechtigt, Daten über ein nicht vertragsgemäßes oder betrügerisches Verhalten an die Schufa und eine andere Auskunftei zu übermitteln. Die Klausel war jedoch so formuliert, dass Eprimo den Auskunfteien auch Kundendaten über die Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehung bereitstellen durfte, selbst wenn die Kund:innen sich vertragsgemäß verhalten und keinen Grund zur Beanstandung gegeben haben.

Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel zur anlasslosen Datenverarbeitung unzulässig ist. Die Klausel ermögliche es, sogenannte Positivdaten bei den Auskunfteien einzumelden, die in keinerlei Zusammenhang mit der Verletzung vertraglicher Pflichten stünden und die für die Bewertung der Kundenbonität nicht relevant seien. Das verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken und Schutzzweck der Datenschutzgrundverordnung, nach der jede Datenverarbeitung einen anerkannten Rechtfertigungsgrund haben müsse. Die Datenübermittlung sei im Streitfall weder für die Vertragsabwicklung noch zur Wahrung berechtigter Interessen des Stromversorgers erforderlich. Auf diese Rechtsgrundlagen hatte Eprimo sich in der Klausel berufen.

Das Gericht führte weiter aus, dass aus der Sicht der Betroffenen die Gefahr bestehe, dass ein umfassendes Bild über ihre Persönlichkeit erstellt werde. Die Klausel sei so weit gefasst, dass grundsätzlich alle erhobenen personenbezogen Daten im Sinne einer anlasslosen „Vorratsdatensammlung“ an die Schufa weitergeleitet werden könnten, darunter die Menge an verbrauchten Strom und die Vertragslaufzeiten. Das könne für Verbraucher:innen negative Folgen haben: Erfahre ein Stromanbieter von der Schufa oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde bei Strom- und anderen Dienstleistungsverträgen regelmäßig den Anbieter wechselt, könne er von einem Vertragsabschluss absehen.

vzbv darf auch gegen Datenschutzverstöße klagen

Eprimo hatte vergeblich versucht, dem vzbv das Recht abzusprechen, gegen die Datenschutzhinweise des Unternehmens zu klagen. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes stellte das Landgericht Frankfurt klar: Als Verband zur Wahrung der Verbraucherinteressen darf der vzbv auch gegen Verstöße gegen den Datenschutz vorgehen. Verbraucherschutz stehe auch mit Ziel des Schutzes der personenbezogenen Daten von Verbraucher:innen in Zusammenhang.

Hinweis: Im vergangenen Jahr hatte der vzbv eine ähnliche Klausel im Rahmnen eines Mobilfunkvertrags beanstandet, s. hier für weitere Informationen.

Datum der Urteilsverkündung: 26.05.2023
Aktenzeichen: 2-24 O 156/21 – rechtskräftig
Gericht: Landgericht Frankfurt am Main

Urteil des LG Frankfurt am Main | 26.05.2023

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