Dürfen Verbraucherverbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagen, wenn sie bei Anbietern Verstöße gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen? Ja, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun erneut bestätigt: Verbraucherverbände können auch vor Gericht ziehen, wenn es um die Verletzung von DSGVO-Informationspflichten geht. Der EuGH ist in dem Verfahren vom Bundesgerichtshof (BGH) angerufen worden. Der BGH wird nach dem Richterspruch aus Luxemburg demnächst voraussichtlich eine finale Entscheidung treffen. Ausgangspunkt war eine Klage des vzbv gegen Meta (Facebook). Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:
Verbraucher:innen stehen der Datensammelwut im Internet oft hilflos gegenüber. Vielfach ignorieren Anbieter Datenschutzrechte von Verbraucher:innen. Umso wichtiger ist, dass Betroffene starke Partner wie die Verbraucherzentrale an ihrer Seite haben, die dagegen vorgeht – notfalls vor Gericht. Die heutige EuGH-Entscheidung hat klargestellt, dass Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen weiterhin klagen dürfen. Das Urteil ist ein gutes Signal für Verbraucher:innen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Facebook Ireland (jetzt Meta Platforms Ireland) bereits im Jahr 2012 verklagt. Dabei geht es um Datenschutzverstöße im App-Center des sozialen Netzwerks. Vom Landgericht Berlin bis zum BGH bejahten alle Instanzen den Verstoß. Allerdings wird vom BGH hinterfragt, ob der vzbv in solchen Fällen klagebefugt ist. Dies hat der vom BGH eingebundene EuGH jetzt auch für Fälle bestätigt, in denen es um die Verletzung von DSGVO-Informationspflichten geht. Bereits 2022 bestätigte der EuGH die Klagebefugnis bei Verstößen gegen die DSGVO.