Dürfen Verbraucherverbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagen, wenn sie bei Anbietern Verstöße gegen die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sehen? Ja, hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2022 in einem Grundsatzurteil geurteilt. In einer Stellungnahme vom 25. Januar 2024 konkretisiert der EU-Generalanwalt diese Klagebefugnis: Demnach können Verbraucherverbände auch vor Gericht ziehen, wenn es um die Verletzung von DSGVO-Informationspflichten geht. Anlass dafür ist eine Klage des vzbv gegen Meta, die derzeit beim Bundesgerichtshof liegt. Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:
Der Datensammelwut mancher Anbieter kann nur auf dem juristischen Weg etwas entgegengesetzt werden. Die Stellungnahme des EU-Generalanwalts ist daher richtungsweisend für die Arbeit von Verbraucherverbänden. Sobald Online-Anbieter zu Unrecht Daten von Verbraucher:innen absaugen oder Informationspflichten zum Datenschutz verletzen, sollen Verbraucherverbände juristisch dagegen vorgehen können. Der vzbv ist bereit, die Klagebefugnis im Sinne der Verbraucher:innen weiter anzuwenden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Facebook Ireland (jetzt Meta Platforms Ireland) bereits im Jahr 2012 verklagt. Dabei geht es um Datenschutzverstöße im App-Center des sozialen Netzwerks. Nachdem das Landgericht und das Kammergericht Berlin Facebook jeweils zur Unterlassung verurteilt hatten, liegt das Verfahren derzeit zur Revision beim Bundesgerichtshof (BGH).
Auch der BGH geht von einem Verstoß gegen die DSGVO aus. Er hat aber Fragen zur Klagebefugnis des vzbv nun schon zum zweiten Mal dem EuGH vorgelegt. Beim ersten Urteil im April 2022 bestätigte der EuGH eine sehr weitgehende Klagebefugnis von Verbraucherverbänden wie dem vzbv, wenn es um Verstöße gegen die DSGVO geht. Beim zweiten, noch ausstehenden EuGH-Urteil geht es um die Klagebefugnis bei Verletzungen von DSGVO-Informationspflichten. In seinen Schlussanträgen hat der EU-Generalanwalt am 25. Januar 2024 auch diese Klagebefugnis für Verbraucherverbände weitgehend bestätigt, soweit ein Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung besteht.
Die Empfehlung des EU-Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend; sehr häufig folgt der Gerichtshof aber in seinen Urteilen dem Votum der Generalanwälte.