Es ist ein Plädoyer mit Signalwirkung: Der EU-Generalanwalt Richard de la Tour hält Verbandsklagen von Verbraucherschutzverbänden wegen Datenschutzverstößen in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen für sehr weitgehend zulässig. Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), kommentiert:
„Die heutigen Empfehlungen sind ein wichtiger Etappensieg und ein starkes Signal für eine effiziente Durchsetzung von Datenschutzrecht auch durch zivilgesellschaftliche Verbände. Einzelne Verbraucher können sich kaum gegen die Datenschutzverletzungen von Datenstaubsaugern wie Facebook wehren. Umso wichtiger, dass der Generalanwalt unserer Argumentation folgt und einem nur sehr eingeschränkten Verständnis von Verbandsklagen durch Verbraucherschutzverbände eine klare Absage erteilt. Mitgliedstaaten haben demnach einen weiten Ermessenspielraum, wenn sie qualifizierten Organisationen die Ahndung von Verstößen gegen die DSVGO über das Verbraucher- und Wettbewerbsrecht erlauben. Das ist angesichts des offensichtlichen behördlichen Durchsetzungsstaus bei der irischen Datenschutzbehörde eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Der vzbv hofft, dass nun auch der EUGH dieser Auffassung folgen wird.“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) hatte Facebook Ireland verklagt. Das Unternehmen hatte bei der Bereitstellung kostenloser Spiele von Drittanbietern in seinem „App-Zentrum“ aus vzbv-Sicht gegen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und über den Verbraucherschutz verstoßen.
Das Landgericht und Kammergericht Berlin hatten Facebook jeweils zur Unterlassung verurteilt.
Auch der Bundesgerichtshof geht von einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) aus, hatte Auslegungsfragen zur Klagebefugnis des vzbv aber dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) vorgelegt. Der EUGH richtet sich oft nach den Empfehlungen des Generalanwalts, diese sind für ihn jedoch nicht bindend.