Unlauterer Wettbewerb
Das Wettbewerbsrecht schützt Verbraucher:innen vor unlauteren Geschäftspraktiken durch Unternehmen. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist vor allem geregelt, dass Unternehmen – egal ob im Internet, vor Ort im stationären Handel oder auch an der Haustür - Verbraucher:innen nicht täuschen dürfen. Im Alltag der Verbraucher:innen ist das sehr wichtig, weil so zum Beispiel falsche Angaben in der Werbung, irreführende Versprechen bei der Beratung und in der Folge nachteilige Verträge verhindert werden können, die Verbraucher:innen andernfalls nicht abgeschlossen hätten.
Der vzbv fordert
- Umfassende Anpassungen an die Herausforderungen der Digitalisierung einschließlich einer weitreichenden Beweislastumkehr.
- Weitere Verbesserungen beim Schutz vor Greenwashing und irreführender Werbung mit Sozialstandards.
- Schutz vor Belästigung: Keine Haustürbesuche ohne vorherige Einwilligung der Verbraucher:innen.
- Zweckgebundene Verwendung abgeschöpfter Unrechtsgewinne für die Verbraucherarbeit.
Mit der Digitalisierung steht das Lauterkeitsrecht vor besonderen Herausforderungen, denen es bislang nur unzureichend gewachsen ist. Im digitalen Bereich sind Unternehmen gegenüber Verbraucher:innen ganz überwiegend im Vorteil. Sie haben die technischen Möglichkeiten, ihre Kund:innen durch personenbezogene Daten genau zu analysieren und Schwächen auszunutzen. Hinzukommt, dass Unternehmen auf Webseiten oder in Apps teilweise ein für Verbraucher:innen nachteiliges oder sogar manipulatives Design verwenden, sogenannte Dark Patterns. Diese Asymmetrien in der digitalen Kommunikation verstärken sich noch unter Einsatz künstlicher Intelligenz.
Was digital erlaubt und verboten ist, ergibt sich häufig nicht mehr aus dem geltenden Rechtsrahmen. Der vzbv setzt sich deshalb dafür ein, diese Rechtsunsicherheit zu beseitigen, Verbraucherrechte zu stärken und einen für den digitalen Wandel leistungsfähiges Lauterkeitsrecht zu schaffen. Da weder für betroffene Verbraucher:innen noch für Verbraucherverbände erkennbar ist, wie datenbasierte Algorithmen funktionieren, ist dabei auch eine weitreichenden Beweislastumkehr erforderlich.
Häufig ist unklar, was genau sich hinter der Werbung mit Begriffen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „biologisch abbaubar“ wirklich verbirgt. Der vzbv begrüßt deshalb, dass unklare Umweltwerbung und sogenanntes „Grünwaschen“ von Produkten durch irreführende Werbung künftig effektiver geregelt und irreführende Werbung leichter als bislang untersagt werden kann. Auf Europäischer Ebene wurden hierfür neue Regelungen beschlossen, die nun in deutsches Recht umzusetzen sind und voraussichtlich im Jahr 2026 Anwendung finden werden.
So ist Werbung mit „Klimaneutralität“ oder vergleichbaren Formulierungen als stets irreführende Geschäftspraxis zu verbieten. Dafür hatte sich der vzbv eingesetzt. Die Werbung mit angeblicher Klimaneutralität erweckt nämlich den falschen Eindruck, dass die Produktion dem Klima nicht schadet. Tatsächlich ist eine emissionsfreie Produktion derzeit aber gar nicht möglich. Die beworbene Klimaneutralität soll lediglich mit Hilfe von CO2-Kompensation erreicht werden. Der Handel mit freiwilligen Kompensationszertifikaten ist aber nicht reguliert. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist somit völlig unklar, wie verlässlich Emissionen kompensiert werden. Das entsprechende Positionspapier „Das Märchen von klimaneutralen Produkten“ finden Sie hier.
Das Verbot von Werbung mit angeblicher Klimaneutralität wurde nun in der sogenannten „Schwarzen Liste“ der absoluten Verbote in der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken ergänzt und soll gemeinsam mit den übrigen Regelungen gegen irreführende Umweltwerbung im Jahr 2026 in Kraft treten.
Aus Sicht des vzbv sind die neuen Regelungen aber nicht ausreichend. Sie verbessern zwar den Schutz vor Irreführung, sie geben aber keine inhaltlichen und vergleichbaren Standards und Methoden vor, um die Verlässlichkeit von Umweltwerbung und damit den nachhaltigen Konsum wirklich zu fördern. Vor allem kann es nicht den Unternehmen überlassen werden festzulegen, welche Anforderungen bei Umweltwerbung erfüllt werden müssen, wie diese zu begründen sein sollen und wie die Einhaltung der Standards überprüft wird. Dies würde zu einem Flickenteppich an unterschiedlich ambitionierten Standards führen, der für Verbraucher:innen kaum zu durchschauen wäre. Um dies zu verhindern, ist eine einheitliche und verbindliche Methodik und Überprüfung erforderlich, die mit der ergänzenden Green-Claims-Richtlinie auf den Weg gebracht werden soll. Weitere Informationen zu Green Claims finden Sie hier.
Neben Umweltwerbung gibt es auch unklare und dadurch irreführende Werbung mit Sozialstandards, die etwa faire Entlohnung oder Produktionsbedingungen entlang der Lieferkette betreffen. Auch insoweit besteht Regulierungsbedarf, weil die jüngsten Anpassungen zur Nachhaltigkeitswerbung mit Blick auf Sozialstandards noch sehr lückenhaft und unspezifisch sind. Die soziale Dimension der Nachhaltigkeit darf in Anbetracht der globalen Lieferketten bei der Regulierung von Werbung nicht vernachlässigt werden.
Mit Umsetzung der EU-Modernisierungsrichtlinie (RL EU 2019/2161 zur Änderung der RL 2005/29/EG) im Verbraucherrecht wurde endlich auch ein individueller Schadensersatzanspruch für Verbraucher:innen eingeführt. Damit können Verbraucher:innen, die Opfer unlauterer Praktiken geworden sind, leichter Schadensersatz einfordern - wie zum Beispiel beim Dieselskandal, wo die Ansprüche gegenüber den Kfz-Herstellern rechtlich lange unklar waren. Das entsprechende Gesetz ist am 28.05.2022 in Kraft getreten. Der vzbv begrüßt die Einführung des neuen Schadensersatzanspruchs: Wer Verbraucher:innen täuscht, muss dafür auch finanziell geradestehen. Gleichzeitig kritisiert der vzbv aber auch die Umsetzung im Detail, vor allem mit Blick auf die kurze Verjährungsfrist, die einer kollektiven Durchsetzung des Anspruchs im Wege einer Sammelklage im Wege stehen könnte.
Das Wettbewerbsrecht schützt Verbraucher:innen zudem vor unerwünschten Haustürgeschäften. Bislang ist dieser Schutz jedoch nicht ausreichend, obwohl die große Mehrheit der Verbraucher:innen der Meinung ist, dass die Haustür kein guter Ort ist, um Verträge zu schließen oder Waren zu kaufen. Die gesamten Umfrageergebnisse finden Sie hier.
Eine erste Verbesserung hat der Gesetzgeber bereits beschlossen: Seit dem 28.05.2022 dürfen Händler ab einem Betrag von 50 Euro keine Sofortzahlungen mehr verlangen. Diesem ersten Schritt müssen aber weitere folgen: Einen echten Schutz vor jeglicher Belästigung an der Haustür würde nur ein allgemeiner Einwilligungsvorbehalt bieten. Mehr Informationen zum Thema Haustürgeschäfte finden Sie hier.
Bis Oktober des Jahres 2023 war die Gewinnabschöpfung unrechtmäßiger Unternehmensgewinne für Verbraucherverbände noch mit großen Schwierigkeiten und Kosten verbunden und fand deshalb wenig Anwendung. Mit Einführung der Sammelklage im Oktober 2023 wurden die Kostenrisiken der klagenden Verbraucherverbände reduziert und auch eine externe Prozessfinanzierung erlaubt, was die Abschöpfungsklagen künftig erleichtern dürfte. Kritisch sieht der vzbv aber, dass Verbraucherverbände die eingeklagten Unrechtsgewinne vollständig an den Bundeshaushalt abführen müssen, obwohl sie die Kostenrisiken weiterhin selbst tragen müssen. Der vzbv fordert deshalb, dass dieses Geld zweckgebunden für die Verbraucherarbeit Verwendung findet.