- Auf der Dating-Plattform werden auch künstliche Profile verwendet, die vom Betreiber moderiert werden.
- Dass hinter den Profilen nicht nur echte Nutzer stecken, stand nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- LG Berlin beanstandet Irreführung der Verbraucher:innen.
Der Betreiber des Flirt- und Dating-Portals icatched.de muss seine Kunden künftig deutlich darauf hinweisen, dass manche Nutzer-Profile nicht echt sind, sondern von eigenen Mitarbeitern bedient werden. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sllik GmbH entschieden, die das Portal betreibt.
Nach Registrierung und Erstellung ihres Profils können Verbraucher und Verbraucherinnen über die Plattform Kontakt mit anderen Nutzern aufnehmen, um diese kennenzulernen. „Treffen & Spaß haben“, warb das Unternehmen auf der Startseite. Doch hinter den Profilen stecken nicht nur echte Personen. Die Datenbank enthält auch künstlich angelegte Profile, die von Mitarbeitenden des Unternehmens moderiert werden. Ein Treffen oder gar eine Liebesbeziehung ist mit solchen „iNutzern“ nicht möglich. Doch auf die Fake-Profile wies das Unternehmen lediglich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin. Vor Gericht gab es an, dass mehr als 8.000 Profile auf der Plattform nicht echt sind.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung auf der Startseite der Plattform irreführend war. Bei einem Dating-Portal gingen Verbraucher:innen davon aus, dass sie ausschließlich auf private Nutzer treffen, die ebenfalls andere kennenlernen, treffen und im Idealfall mit diesen eine nähere Beziehung eingehen wollen. Diese Erwartung werde durch die Aufmachung des Angebots verstärkt. So werbe das Unternehmen damit, dass man auf der Plattform neue Bekanntschaften schließen, mit Nutzern aus der näheren Umgebung flirten und sich mit diesen treffen könne. Dies sei mit dem Moderator eines künstlichen Profils nicht möglich.
Darauf hätte der Betreiber seine Kunden vor der Registrierung deutlich hinweisen müssen, stellten die Richter klar. Ein interessierter Verbraucher müsse vorab wissen, dass hinter den Profilen, die er kontaktiert oder von denen er angeschrieben wird, möglicherweise jemand steckt, der gar kein Interesse am Kennenlernen hat und nur gegen Entgelt mit ihm kommuniziert.
Der Hinweis auf die „iNutzer“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reiche nicht aus. Verbraucher:innen müssten nicht damit rechnen, dass ihnen im Kleingedruckten Informationen über den Inhalt der angebotenen Leistung präsentiert werden, die im Widerspruch zu den zuvor geweckten Erwartungen stehen.
Urteil des LG Berlin vom 27.01.2022, Az. 16 O 62/21 – rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 27.01.2022
Aktenzeichen: 16 O 62/21
Gericht: Landgericht Berlin