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Datum: 17.09.2021

Jedes zehnte Cookie-Banner ist klar rechtswidrig

Verbraucherschützer:innen gehen mit Abmahn-Aktion gegen Wildwuchs bei Cookies vor

  • Verbraucherzentralen und -verbände untersuchen 949 Webseiten.
  • Jedes zehnte Cookie-Banner ist eindeutig rechtswidrig, ein Großteil in einer rechtlichen Grauzone.
  • Verbraucherschützer:innen mahnen knapp 100 Firmen ab, darunter Lieferando, Napster und AI-Fitness.
Illustration: Manipulative Cookie-Banner

Quelle: Verbraucherzentrale

Alle kennen sie, alle nerven sie: Wer im Netz unterwegs ist, muss bei den meisten Webseiten anklicken, welche Daten er (nicht) von sich preisgeben will. Laut Untersuchung der Verbraucherzentralen verstoßen zehn Prozent dieser Cookie-Banner eindeutig gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Teils waren „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“-Banner geschaltet, teils Einstellungen schon vorangekreuzt. Manchmal war gar kein Banner vorhanden, obwohl Daten gespeichert wurden. Viele der untersuchten Banner befanden sich zudem in einer rechtlichen Grauzone. Wegen der eindeutigen Verstöße haben die Verbraucherschützer:innen knapp 100 Abmahnungen verschickt und 66 Unterlassungserklärungen erwirkt.

„Die meisten Cookie-Banner gehen den Verbraucher:innen gehörig auf den Keks. Unsere Stichprobe zeigt, dass rund zehn Prozent der Banner zudem eindeutig rechtswidrig sind. Die Verbraucherzentralen, Verbraucherverbände und der vzbv bündeln deshalb ihre Kräfte, um juristisch dagegen vorzugehen und die Verbraucher:innen besser zu schützen. Rechtswidrige Cookie-Banner sind kein Kavaliersdelikt. Die zunehmende Daten-Schnüffelei gefährdet die Privatsphäre der Verbraucher:innen und führt zum durchleuchteten Bürger“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller.

949 Webseiten aus diversen Branchen untersucht

Bei der Aktion wurden insgesamt 949 Webseiten aus unterschiedlichen Branchen wie Reise, Lebensmittel-Lieferdienste oder Versicherungen untersucht. Neben den eindeutig rechtswidrigen Bannern gab es zudem viele Banner, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Heißt: Die Banner wirkten auf den ersten Blick zulässig, versuchten aber durch Tricks, die Entscheidung der Seitennutzer:innen zu lenken.

98 Abmahnungen haben die Verbraucherschützer:innen wegen klarer Verstöße gegen das TMG und die DSGVO verschickt. In zwei Drittel der Fälle haben die Unternehmen inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zu den verklagten Unternehmen gehören der Essens-Lieferdienst Lieferando, der Online-Musikdienst Napster oder der Fitness-Studiobetreiber AI Management GmbH („AI Fitness“).

10 Prozent der vzbv-Stichprobe verstießen mit ihren Cookie-Bannern gegen die DSGVO

Quelle: vzbv

98 Abmahnung erfolgten durch Verbraucherschützer:innen wegen klarer Verstößte gegen die DSGVO

Quelle: vzbv

Auftakt Cookie-Aktion: Verbraucherschützer:innen bündeln ihre juristischen Kräfte

Auf verbraucherzentrale.de haben die Verbraucherschützer:innen Informationen zur Untersuchung gesammelt und geben Tipps, wie Verbraucher:innen manipulative Cookie-Banner erkennen und ihre Daten schützen können. Zudem können Verbraucher:innen über die Seite besonders aggressive oder manipulative Banner direkt an die Verbraucherschützer:innen melden.

Die Verbraucherzentralen und Verbände wollen in Zukunft verstärkt gemeinsam juristisch agieren, um gegen gravierende Probleme des Verbraucherschutzes oder offensichtliches Marktversagen anzugehen. Die Cookie-Abmahnaktion bildet dazu den Auftakt.

Hintergrund

  • Bei der Untersuchung vom April 2021 haben die Verbraucherzentralen, ihr Bundesverband (vzbv), der Verbraucherservice Bayern und der Bund der Versicherten 949 Webseiten unterschiedlicher Branchen untersucht: Reise, Lebensmittel-Lieferdienste, Versicherungen, Online-Shops, Fitness-Studios, Energie, Partnervermittlung, Sharing, E-Mail-Dienste, Vergleichsportale, Lernplattformen, Streaming-Dienste, Telekommunikation, Treppenlifte und Sanitätshäuser.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2020 entschieden, dass der Einsatz von Tracking-Cookies nur mit aktiver und gesonderter Einwilligung der Betroffenen erlaubt ist. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in demselben Verfahren geurteilt, dass eine bereits vorangekreuzte Einverständniserklärung dafür nicht ausreicht. Auslöser war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Gewinnspielveranstalter Planet49.

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