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Datum: 17.02.2025

Internet und Router im Paket: Vertragszusammenfassung muss alle Preise enthalten

OLG Köln gibt Klage des vzbv gegen lückenhafte Vertragsinformation der Deutschen Telekom GmbH statt

  • Telekom bot Internet- und Festnetztarif im Paket mit einem Router an
  • Der Router und die zu zahlende Monatsmiete fehlten in der obligatorischen Vertragszusammenfassung vor Abgabe der Bestellung
  • OLG Köln: Vertragszusammenfassung muss alle Preisbestandteile des Angebotspakets enthalten
DSL-Router

Quelle: arman zhenikeyev - fotolia.de

Zusammen mit dem Tarif „Magenta Zuhause“ hatte die Telekom einen Router angeboten – dessen monatliche Miete aber in der Vertragszusammenfassung verschwiegen. Diese Praxis ist rechtswidrig, entschied das  Oberlandesgericht (OLG) Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Bei dem Angebotspaket müsse die Zusammenfassung alle Bestandteile und deren Preise enthalten.

Die Telekom hatte auf ihrer Webseite den Internet- und Festnetztarif „Magenta Zuhause“ angeboten. Während des Bestellvorgangs bot sie Kund:innen an, zusätzlich einen Router zur Miete auszuwählen und mitzubestellen. Die Vertragszusammenfassung enthielt jedoch weder den ausgewählten Router noch den monatlichen Mietpreis. Aufgeführt war lediglich eine Gutschrift für die Routerbestellung.

Angebotspaket aus Internettarif und Router

Das OLG Köln folgte der Auffassung des vzbv, dass die Vertragszusammenfassung unvollständig war und damit gegen das Telekommunikationsgesetz verstieß. Das verpflichtet Internetprovider und andere Telekommunikationsdienstleister dazu, Verbraucher:innen vor Abgabe ihrer Bestellung eine klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassung nach amtlichem Muster zur Verfügung zu stellen. Bei Angebotspaketen, die zum Beispiel aus einem Internetzugang und einem dazu passenden Endgerät bestehen, muss die Zusammfassung alle Elemente und deren Preise enthalten. Das soll den Vergleich mit anderen Angeboten erleichtern.

Vertagszusammenfassung war unvollständig

Die Telekom argumentierte vor Gericht vergeblich damit, sie biete kein Angebotspaket an, da Kund:innen den Tarif auch ohne Anmietung eines Routers abschließen könnten und es sich bei der Router-Miete um einen eigenen Vertrag handele. Darauf kommt es jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht an. Entscheidend sei, dass der Router in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Tarif angeboten werde. Das ergebe sich allein schon aus dem Umstand, dass sich die Auswahl des Routers bruchlos in den Bestellprozess des Tarifs einfüge.

Die Telekom habe zudem durch ihre Webseitengestaltung selbst den Eindruck einer engen Verknüpfung zwischen Tarif- und Routerbestellung vermittelt. Bereits in der Tarifübersicht werde die „Routergutschrift“ als Vorteil der angebotenen Tarife hervorgehoben. Zudem erscheine die Gutschrift in der Warenkorbzeile, obwohl noch gar kein Router ausgewählt wurde. Da es sich um ein Angebotspaket handele, hätte die Vertragszusammenfassung auch den Router und dessen Monatsmiete enthalten müssen.

Das OLG Köln bestätigte mit seiner Entscheidung das in erster Instanz gefällte Urteil des Landgerichts Köln (Az. 31 O 179/23). Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Telekom hat nur noch die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen.

Datum der Urteilsverkündung: 10.01.2025
Aktenzeichen: Az. 6 U 68/24 - nicht rechtskräftig
Gericht: Oberlandesgericht Köln

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Urteil Oberlandesgericht Köln | 6 U 68/24 | 10.01.2025 - nicht rechtskräftig

Urteil Oberlandesgericht Köln | 6 U 68/24 | 10.01.2025 - nicht rechtskräftig

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