Der EuGH hat in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Vodafone GmbH über den Vodafone-Pass entschieden. Mit dem Vodafone-Pass können Verbraucher:innen ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen nutzen.
Der Pass sah vor, dass die Nutzung der Partner-Apps auf einem anderen Gerät mittels Hotspot („Tethering“) auf das Datenvolumen angerechnet wurde. Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen die Endgerätefreiheit in Art. 3 Abs. 1 TSM-VO und klagte zunächst vor dem Landgericht Düsseldorf. Im September 2021 hat der EuGH nach Vorlage durch das Berufungsgericht, dem OLG Düsseldorf, entschieden, dass die Ausgestaltung des Vodafone-Passes grundsätzlich gegen Art. 3 Abs. 3 TSM-VO verstößt und damit auch die vom vzbv angegriffene Klausel. Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen den gesamten Datenverkehr ohne Einschränkungen und Diskriminierungen gleich behandeln. vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:
Das EuGH-Urteil gegen den Vodafone-Pass setzt ein Zeichen für Netzneutralität und ist ein Sieg für den Verbraucherschutz. Der EuGH bestätigt die Position des vzbv, dass ausgewählte Produkte, die ein bestimmtes Konsumverhalten privilegieren, den Internetverkehr einschränken und diskriminieren. In ihrer jetzigen Form haben Zero-Rating-Produkte wie der Vodafone-Pass nichts mit einem freien Internet für alle Verbraucher:innen zu tun. Der vzbv beobachtet genau, wie die Telekommunikationsbranche diese Entscheidungen nun umsetzt.
Datum der Urteilsverkündung: 02.09.2021
Aktenzeichen: C‑5/20
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Vorangegangene Urteile:
Verfahren abgeschlossen
Die Vodafone GmbH hat nach der Entscheidung des EuGH den Unterlassungsanspruch des vzbv anerkannt. In einem Anerkenntnisurteil des OLG Düsseldorf vom 10.01.2022 (I-20 U 59/19) wurde Vodafone daher zur Unterlassung der einschränkenden Tethering-Klausel verurteilt. Das Klageverfahren ist nun abgeschlossen.