Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Werbefirma Planet49 untersagt, sich im Rahmen eines Gewinnspiels von Verbrauchern eine Sammelerlaubnis zur Telefonwerbung von bis zu 30 Unternehmen einzuholen. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem wichtigen Punkt statt.
„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen eindeutig, verständlich und übersichtlich darüber informiert werden, für welche Produkte und Dienstleistungen und vor allem wem sie Werbeanrufe erlauben“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Davon kann bei einer Sammelerlaubnis für Dutzende von Unternehmen meist keine Rede sein.“
Einwilligungserklärung unzulässig
Die Werbefirma Planet49 hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich damit einverstanden erklären, dass ihn „einige Sponsoren und Kooperationspartner“ am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Die Unternehmen könne sich der Kunde selbst auswählen, hieß es.
Doch die Auswahl war mühselig: Der Kunde musste zunächst über einen Link eine Liste mit 59 vorgestellten Unternehmen öffnen. Dann sollte er prüfen, von welchen der Unternehmen er keine Werbung wünscht. Diese musste er anschließend jeweils durch Klick auf einen Button abwählen. Wer zu diesem Aufwand nicht bereit war, erklärte sich automatisch damit einverstanden, dass Planet49 eine Auswahl von bis 30 Unternehmen trifft, die ihn künftig zuhause anrufen dürfen.
Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Einwilligungserklärung unzulässig ist. Der mit der Auswahl der Unternehmen verbundene Aufwand stehe außer Verhältnis zu der angestrebten Teilnahme am Gewinnspiel und werde von einem durchschnittlichen Internetnutzer nicht ernsthaft in Betracht gezogen. Es laufe daher darauf hinaus, dass die Teilnehmer wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands pauschal der Auswahl durch Planet49 zustimmen werden.
Klausel zur Auswertung des Surf-und Nutzungsverhaltens weiter umstritten
Als zulässig werteten die Richter dagegen eine Klausel, mit der sich der Gewinnspielteilnehmer mit der Verwendung sogenannter Cookies einverstanden erklärte. Der Klausel war ein voreingestelltes Ankreuzfeld (Opt-out) vorangestellt, das die Verbraucher abwählen mussten. Ohne diesen Klick erlaubten die Teilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es erst nach dem Klick auf einen Link.
Nach Auffassung des Gerichts war die Gestaltung der Klausel mit den Regelungen im Telemediengesetz sowie mit europäischem Recht vereinbar. Auch sei sie hinreichend klar, umfassend und verständlich formuliert sowie in ausreichender Weise hervorgehoben. Die Vorinstanz hatte das noch anders beurteilt.
Revision beim BGH wegen „Opt-out“
Die Frage, ob Webseitenbetreiber eine ausdrückliche Einwilligung zur Nachverfolgung des Nutzerverhaltens mittels „Opt-in“ einholen müssen, ist in der Fachwelt umstritten. Im Interesse einer grundsätzlichen Klärung hat der vzbv deshalb gegen diesen Teil des Urteils Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 17.12.2015
Aktenzeichen: Az. 6 U 30/15
Gericht: OLG Frankfurt/Main
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