- E.ON verschickte Stromabrechnungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Vertragsende
- Sechs-Wochen-Frist soll Wechsel des Stromanbieters erleichtern
- OLG München untersagt verspätete Abrechnungen als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
Das Oberlandesgericht München hat der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Stromversorger wegen verspäteter Abschlussrechnungen verklagt. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Energiekonzerns gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger dazu verpflichtet, die Abschlussrechnung für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Diese Frist hatte E.ON in mindestens zwei vom vzbv dokumentierten Fällen weit überschritten. Ein Kunde erhielt die Stromabrechnung etwa einen Monat zu spät, ein anderer musste nach Ablauf der Frist sogar rund sechs Wochen auf die Abrechnung warten.
Das Oberlandesgericht München gab der Unterlassungsklage des vzbv gegen den Energiekonzern statt und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Münchens. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Stromlieferanten erleichtern soll. E.ON habe die Frist nicht eingehalten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
Die Richter stellten auch klar: Dem Unterlassungsanspruch des vzbv steht nicht entgegen, dass auch die Bundesnetzagentur bei Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz tätig werden könne.
Das OLG München hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Energieversorgers hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Datum der Urteilsverkündung: 19.03.2024
Aktenzeichen: EnZR 62/23
Gericht: Bundesgerichtshof
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Datum der Urteilsverkündung: 20.04.2023
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