- Verbraucher:innen erhalten bei zu geringer Bandbreite ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht.
- Störungen des Telefon- und Internetanschlusses müssen behoben werden, ansonsten erhalten Verbraucher:innen Entschädigungen.
- vzbv: Recht auf schnelles Internet durch Breitband-Grundversorgung darf kein leeres Versprechen bleiben.
Am 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Verbraucher:innen haben dadurch mehr Rechte. So dürfen sie künftig kündigen oder mindern, wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Internetanschlusses erheblich abweicht. Werden Störungen des Telefon- und Internetanschlusses nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, erhalten Verbraucher:innen zukünftig Entschädigungen. Wermutstropfen ist das versprochene Recht auf schnelles Internet. Hier muss die Bundesnetzagentur jetzt nachschärfen und eine angemessene Mindestbandbreite festlegen.
„Die TKG-Novelle macht das digitale Verbraucherleben an vielen Stellen besser. Der deutsche Gesetzgeber hat viele Verbraucherärgernisse aufgegriffen, die der vzbv seit Jahren beanstandet hat. Ein Gewinn sind vor allem die neuen Rechte rund um die Internetversorgung“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Damit das Recht auf schnelles Internet kein leeres Versprechen bleibt, muss die Bundesnetzagentur dringend in der geplanten Rechtsverordnung eine ehrgeizige Mindestbandbreite festlegen.“
Die Novelle kommt besonders dem Kundenschutz zugute. Zu begrüßen ist, dass das Minderungs- und Kündigungsrecht von Verbraucher:innen eingeführt wird, wenn die tatsächliche Geschwindigkeit des Internetzugangs von der vertraglich vereinbarten erheblich abweicht. Mit der Novelle liegt die Beweislast über Abweichungen der Geschwindigkeit nicht wie bisher bei den Verbraucher:innen, sondern beim Anbieter. Fällt das Telefon und Internet immer wieder aus, müssen Anbieter die Störung zukünftig innerhalb von zwei Kalendertagen beheben. Ansonsten bekommen Verbraucher:innen eine Entschädigung. Zudem müssen Verträge, die früher am Telefon abgeschlossen wurden, ab sofort in Textform durch die Verbraucher:innen bestätigt werden.
Das neue TKG stärkt nicht nur unmittelbar den Verbraucherschutz, sondern schafft auch Anreize für den Wettbewerb. Das kann zu einem stetig verbessertem Preis-Leistungsverhältnis für Verbraucher:innen führen.
Wermutstropfen des Gesetzes ist das versprochene Recht auf schnelles Internet. Hier muss die Bundesnetzagentur jetzt in der konkretisierenden Rechtsverordnung aus Verbrauchersicht unbedingt eine ehrgeizige Mindestbandbreite festlegen.
Die Marktbeobachtung des vzbv wird die Umsetzung der neuen Regeln durch die Anbieter genau verfolgen.
Die angepasste Version der Desktop-App (https://breitbandmessung.de/desktop-app) zur Feststellung von Abweichungen zwischen vertraglich zugesicherter und tatsächlicher Bandbreite wird für Verbraucher:innen voraussichtlich ab dem 13. Dezember 2021 zugänglich sein.