- Positionspapier zeigt notwendige Maßgaben für Breitband-Universaldienst auf.
- Universaldienst soll Breitband-Unterversorgung in Deutschland zügig beheben.
- Recht auf schnelles Internet: vzbv fordert 50 Mbit/s als anfängliche Mindestbandbreite.
Am 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Mit Blick auf das versprochene „Recht auf schnelles Internet“ enttäuscht das Gesetz jedoch. Eine konkrete Mindestbandbreite wurde nicht festgelegt. Die Vorgaben werden nun von der Bundesnetzagentur konkretisiert und müssen bis Anfang Juni 2022 feststehen. In einem Positionspapier zeigt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit weiteren Mitgliedsverbänden, welche Schritte für eine verlässliche Grundversorgung notwendig sind. Als erster Kompromiss wird eine Mindestbandbreite von 50 Mbit/s gefordert.
„Das versprochene Recht auf schnelles Internet bleibt ohne angemessene Geschwindigkeit ein politisches Placebo. Im Gesetz fehlt aber eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher definiert. Die Bundesnetzagentur, die mit der Ausgestaltung konkreter Vorgaben zum Universaldienst betraut wurde, muss entsprechend handeln. Als Bandbreite sollten anfänglich mindestens 50 Mbit/s festgelegt werden“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Schnelles Internet gehört zur Grundversorgung wie Wasser oder Strom und ist ein entscheidender Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung.“
Bereits im Jahr 2013 urteilte der Bundesgerichtshof: Ein schneller und funktionsfähiger Breitbandanschluss ist essenzieller Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung. Die Corona-Pandemie zeigt einmal mehr, wie wichtig ein verlässlicher Internetanschluss ist – für mobiles Arbeiten und Home-Schooling aber auch digitale Weiterbildungs-, Sport- und Kulturangebote. Von einer ausreichenden und flächendeckenden Breitbandversorgung sind insbesondere ländliche Gebiete in Deutschland jedoch noch weit entfernt.
Abhilfe sollte die TKG-Novelle aus dem Frühjahr 2021 schaffen. Die Umsetzung fällt für Verbraucher:innen jedoch enttäuschend aus. Die Novelle ist an vielen Stellen unkonkret und orientiert sich an den Minimalvorgaben des „Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.“ Das im letzten Koalitionsvertrag versprochene „Recht auf schnelles Internet“ ist substantiell nicht vorhanden.
Wie die jetzigen Vorgaben verbraucherfreundlich konkretisiert werden können, hat der vzbv zusammen mit Mitgliedsverbänden in einem Positionspapier zusammengefasst. Es braucht eine zukunftsgewandte Ausgestaltung des Breitband-Universaldienstes: Es müssen repräsentative Daten erhoben werden, um festzustellen, welche Bandbreiten Verbraucher:innen in Deutschland nutzen. Bis entsprechende Daten vorliegen, fordert der vzbv eine Kompromisslösung von 50 Mbit/s als Mindestbandbreite.
Die qualitativen Anforderungen an den Universaldienst sollen bis Sommer 2022 durch die Bundesnetzagentur festgelegt werden. Dafür plant die Bundesnetzagentur Anfang 2022 einen Entwurf der Rechtsverordnung zur Konsultation zu stellen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, der gleichnamige Bundestagsausschuss und der Bundesrat müssen der Verordnung zustimmen, sodass die Regelungen zum Juni 2022 In Kraft treten können.
Das Positionspapier wird von folgenden Verbänden gemeinsam getragen: Verbraucherzentrale Bayern, Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Verbraucherzentrale Thüringen, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Deutsche Gesellschaft für Hauswirtschaft e.V. sowie Haus & Grund.
Alle Forderungen finden Sie im Positionspapier.