Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Auch eine Kartellbehörde kann in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig gegen rechtswidrige Datenschutzpraktiken marktmächtiger Plattformen vorgehen. Sie muss sich aber mit der zuständigen Datenschutzbehörde abstimmen. Daneben gab das Gericht auch verbraucherfreundliche Antworten auf wichtige DSGVO-Grundsatzfragen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ist seit dem Jahr 2016 an dem Verfahren des Bundeskartellamts beteiligt und vertritt die Interessen der Verbraucher:innen. Ramona Pop, Vorständin des vzbv, kommentiert:
"Die Entscheidung ist ein wichtiger Zwischenerfolg, um die Datensammelwut der großen Plattformen einzudämmen. Konzerne wie Meta nutzen ihre Marktmacht zum Nachteil von Verbraucher:innen aus und verschaffen sich dadurch Vorteile im Wettbewerb. Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeigt, dass man dagegen nur gemeinsam ankommt. Deshalb hat sich der vzbv von Anfang an aktiv in das Verfahren der Wettbewerbshüter eingebracht – neben seinen eigenen Klagen gegen Meta."
Das Bundeskartellamt hatte Meta (damals noch Facebook) im Frühjahr 2019 durch eine Verfügung im Wesentlichen untersagt, die Nutzung des sozialen Netzwerks Facebooks vertraglich davon abhängig zu machen, dass es für seine Zwecke jegliche Arten von Nutzerdaten aus Drittquellen (wie WhatsApp, Instagram, social plugins, Business-Analysetools) erfassen und mit bereits vorhandenen Daten verknüpfen darf. Extra Einwilligungen der Verbraucher:innen wollte Facebook dafür nämlich nicht einholen. Mit diesem Ansatz betrat die Behörde Neuland. Vorausgegangen war ein fast dreijähriges Anhörungsverfahren. Meta wehrt sich gegen den Beschluss.
Zuletzt hatte das OLG Düsseldorf dem EuGH verschiedene Kompetenz- und DSGVO-Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EuGH hat diese mit seinem heutigen Urteil verbindlich beantwortet. So dürfen mitgliedstaatliche Kartellbehörden einschreiten, wenn Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzen. Geht es dabei auch um Datenschutzverstöße, müssen sie sich aber mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsaufsicht abstimmen, um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Im Fall von Meta ist das die irische Data Protection Commissioner (DPC). Für die Verarbeitung von Verbraucherdaten bestätigt der EuGH eine sehr strenge, verbraucherfreundliche Auslegung des europäischen Datenschutzrechtes, die erheblich von Metas bisheriger Praxis abweichen dürfte. Bereits am 20. September 2022 hatte sich der für das Verfahren zuständige EU-General ganz ähnlich geäußert.
Der vzbv hat seit dem Jahr 2009 etliche eigene Unterlassungsverfahren gegen Facebook und andere Teile des Meta-Konzerns eingeleitet und oft auch erfolgreich vor Gericht durchgefochten. Der vzbv ist an dem Verfahren des Bundeskartellamts seit dem Jahr 2016 als formell Beigeladener beteiligt und setzt sich mit eigenen Anträgen und Stellungnahmen für Verbraucher:innen ein.
Neben dem Kartell- und Datenschutzrecht gibt es künftig weitere neuartige Regelungen zur Eindämmung von „Gatekeepern“ wie Meta. Verstöße gegen den neuen Digital Markets Act (DMA) können auch hier kollektivrechtlich für Verbraucher:innen geltend gemacht werden können – zum Beispiel von Verbraucherorganisationen.