- Nach BGH und EuGH bestätigt auch das Landgericht Rostock die Rechtsauffassung des vzbv zu Tracking-Cookies.
- Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken sind nur nach informierter und freiwilliger Einwilligung der Nutzer erlaubt.
- vzbv fordert Politik auf, für Rechtsklarheit bei der Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie zu sorgen und sich weiterhin für eine datenschutzfreundliche e-Privacy-Verordnung einzusetzen.
Ohne Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die lediglich über einen „OK“-Button bestätigt werden soll, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Anwaltssuchdienst advocado entschieden.
„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bewusst darüber entscheiden können, ob und welchen Unternehmen sie die Nachverfolgung ihres Surfverhaltens und die kommerzielle Nutzung ihrer Daten erlauben“, sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.
Zustimmung zu Cookies war schon angekreuzt
Mit einem sogenannten Cookie-Banner wollte advocado die Erlaubnis einholen, verschiedene Cookies auf dem Gerät des Nutzers zu speichern. Darunter waren auch Cookies von Drittanbietern, die eingesetzt werden, um persönliche Daten an Dritte zu übermitteln und das Nutzerverhalten über die Webseite hinaus für Werbezwecke nachzuverfolgen.
Erlaubt ist das – wie sowohl der EuGH als auch der Bundesgerichtshof bereits in einem Verfahren des vzbv gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 entschieden haben - nur mit einer vorherigen informierten Einwilligung der Nutzer.
Eine echte Wahlmöglichkeit hatten die Besucher der advocado-Webseite allerdings nicht. Die Nutzer sollten durch Anklicken des „OK“-Buttons der Verwendung aller Cookies zustimmen. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies waren auch solche für „Präferenzen“, „Statistiken“ und „Marketing“ fest angekreuzt.
Das Landgericht Rostock schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die vom Anbieter gewählte Vorbelegung aller Cookies nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung erfülle.
Wirksame Einwilligung auch bei neuem Cookie-Banner nicht eingeholt
Auch bei einem anderen von advocado verwendeten Cookie-Banner waren sämtliche Cookies unter dem Link „Details zeigen“ vorausgewählt. Bei der Neugestaltung des Cookie-Banners hatten die Nutzer zwar die Möglichkeit, nur notwendige Cookies zulassen. Die Richter monierten jedoch, dass der entsprechende Button optisch deutlich in den Hintergrund trete und nicht als anklickbare Schaltfläche erkennbar sei. Die durch Anklicken des grün unterlegten Buttons „Cookies zulassen“ erteilte Einwilligung könne nicht wirksam erteilt werden.
Advocado muss sich am DSGVO halten
Das Landgericht entschied weiter, dass advocado in der Datenschutzerklärung den richtigen Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer angeben muss. Durch die Verwendung von „Google Analytics“-Cookies liegt nach Ansicht der Richter außerdem eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Google vor, so dass advocado den Nutzern die wesentlichen Punkte der Vereinbarung mit Google zur Verfügung stellen muss.
Endgültig entschieden ist der Rechtsstreit noch nicht. advocado hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt.
Rechtsklarheit dringend nötig
Aus Sicht des vzbv zeigt dieser Fall erneut, wie dringend eine rechtsklare Regelung zum Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken wäre. Allerdings können sich die Mitgliedsstaaten im Rat der Europäischen Union seit Jahren nicht auf eine gemeinsame Position zur ePrivacy-Verordnung einigen.
Parallel arbeitet die Bundesregierung daran, die alte ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Dabei fordert der vzbv die Bundesregierung dazu auf, bei der Umsetzung der alten ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht nicht erneut von den europäischen Vorgaben abzuweichen. Denn solche Abweichungen von der Umsetzung haben überhaupt erst zum derzeitigen Rechtschaos in Deutschland geführt.
Urteil des LG Rostock vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 25.11.2020