Durch die folgenden Buttons können Sie direkt auf einen speziellen Bereich des Inhaltes springen
Datum: 22.07.2022

Traubensaft darf nicht für alkoholfreien Wein ausgegeben werden

LG Berlin gibt vzbv-Klage gegen die Pierre Chavin SARL statt

  • Getränk des Anbieters Pierre Chavin SARL erweckte den Anschein von alkoholfreiem Wein, war aber eine Traubensaftmischung.
  • Der tatsächliche Inhalt ergab sich lediglich aus einem unauffälligen Hinweis auf der Rückseite der Flasche.
  • LG Berlin: Irreführung wird durch Angaben auf dem Rückenetikett nicht beseitigt.
Frau betrachtet Weinflasche in ihrer Hand, im Vordergrund ein Glas Rotwein

Quelle: stokkete - AdobeStock

Das Landgericht Berlin hat die Traubensaftmischung „Zera Chardonnay, Alcohol Free“ der in Frankreich ansässigen Pierre Chavin SARL als irreführend beurteilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die Gestaltung der Flasche den Eindruck zu erwecken, es handele sich um alkoholfreien Wein.

„Für Verbraucher:innen muss klar erkennbar sein, welches Lebensmittel sie kaufen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Was nach alkoholfreiem Wein aussieht, sollte sich nicht als Saft entpuppen.“

Gestaltung der Flasche war typisch für Wein

Beim Anblick der Flasche sprach vieles dafür, dass es sich um einen alkofreien Wein handelt: die für einen Wein typische Burgunderflasche, das Etikett mit der Bezeichnung „Zera Chardonnay“, der Hinweis „Alcohol Free/Sans Alcohol“ und die Banderole am Flaschenhals. Tatsächlich handelte es sich bei dem Getränk um einen mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischten Traubensaft. Das ging aber lediglich aus einem unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett der Flasche hervor.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstößt. Danach sind Informationen zu Lebensmitteln irreführend, wenn sie bei Verbraucher:innen falsche Vorstellungen über das Produkt erwecken. Das war nach nach Überzeugung der Gerichts hier der Fall. Die verwendete Burgunderflasche sei als Weinflasche bekannt, Chardonnay eine sehr bekannte und populäre Weißweinsorte. Die ganze Aufmachung der Flasche vermittle den Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein.

Hinweis auf der Rückseite räumt Täuschung nicht aus

Der dadurch veranlasste Irrtum hätte nach Auffassung des Gerichts nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an prominenter Stelle ausgeschlossen werden können. Die Angaben auf dem Rückenetikett reichten nicht aus. Aufgrund der Gestaltung der Flasche hätten Verbraucher:innen gar keinen Anlass, die weitere Informationen auf der Rückseite der Flasche vor dem Kauf des Produkts näher zu inspizieren.

Update vom 06.05.2024: Die Gegenseite hat die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 19.05.2022
Aktenzeichen: 52 O 273/21
Gericht: Landgericht Berlin

Download

Urteil irreführende Verpackung von Traubensaft

Urteil irreführende Verpackung von Traubensaft

Urteil des LG Berlin | Az. 52 O 273/21 | 19. Mai 2022 - rechtskräftig

Ansehen
PDF | 2.13 MB

Alles zum Thema: Lebensmittelklarheit & -wahrheit

Artikel (44)
Dokumente (11)
vzbv-Forderungspapier | Mengenkennzeichnung

vzbv-Forderungspapier | Mengenkennzeichnung

Kein Verschweigen von Zutatenanteilen – Mengenkennzeichnung muss vollständig sein | Dezember 2024

Ansehen
PDF | 124.42 KB
Chartbook | Wann Mengenangaben in der Zutatenliste vermisst werden

Chartbook | Wann Mengenangaben in der Zutatenliste vermisst werden

Wissen wollen wie viele Zutaten drin sind: Wann Prozentangaben im Zutatenverzeichnis vermisst werden | Dezember 2024

Ansehen
PDF | 2.91 MB
Ergebnisbericht | Wann Mengenangaben in der Zutatenliste vermisst werden

Ergebnisbericht | Wann Mengenangaben in der Zutatenliste vermisst werden

Verbraucherstudie zum Informationsbedürfnis bei der Zutatenkennzeichnung von Lebensmitteln | Dezember 2024

Ansehen
PDF | 872.65 KB
Mogelpackungen - Verbrauchertäuschung auf den zweiten Blick

Mogelpackungen - Verbrauchertäuschung auf den zweiten Blick

Positionspapier des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zu Shrinkflation und Skimpflation | Juni 2024

Ansehen
PDF | 272.26 KB
Marktcheck | Geändert Quote bei Lebensmittelklarheit | Mai 2024

Marktcheck | Geändert Quote bei Lebensmittelklarheit | Mai 2024

Ansehen
PDF | 1.13 MB
Urteile (14)
Umfragen (6)
Termine (4)
Videos & Grafiken (15)
Mehr Schein als Sein - Wenn Zutaten nur als Alibi auftauchen

Mehr Schein als Sein - Wenn Zutaten nur als Alibi auftauchen

Video ansehen
Süße Tricks: versteckter Zucker in Lebensmitteln

Süße Tricks: versteckter Zucker in Lebensmitteln

Video ansehen
Geheimnisvoller Glühwein – was steckt wirklich drin?

Geheimnisvoller Glühwein – was steckt wirklich drin?

Video ansehen
Die Tricks mit Gesundheitsversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln

Die Tricks mit Gesundheitsversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln

Video ansehen
Repräsentative telefonische Befragung von forsa im Auftrag des vzbs

Quelle: vzbv

VR-2023 Viele-allein-gelassen.png

Repräsentative telefonische Befragung von forsa im Auftrag des vzbs | April 2023

Vorschau
PNG | 532.09 KB | 4724x2657

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Susanne Einsiedler

Susanne Einsiedler

Referentin Team Rechtsdurchsetzung

info@vzbv.de +49 30 25800-0