- Getränk des Anbieters Pierre Chavin SARL erweckte den Anschein von alkoholfreiem Wein, war aber eine Traubensaftmischung.
- Der tatsächliche Inhalt ergab sich lediglich aus einem unauffälligen Hinweis auf der Rückseite der Flasche.
- LG Berlin: Irreführung wird durch Angaben auf dem Rückenetikett nicht beseitigt.
Das Landgericht Berlin hat die Traubensaftmischung „Zera Chardonnay, Alcohol Free“ der in Frankreich ansässigen Pierre Chavin SARL als irreführend beurteilt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, durch die Gestaltung der Flasche den Eindruck zu erwecken, es handele sich um alkoholfreien Wein.
„Für Verbraucher:innen muss klar erkennbar sein, welches Lebensmittel sie kaufen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Was nach alkoholfreiem Wein aussieht, sollte sich nicht als Saft entpuppen.“
Beim Anblick der Flasche sprach vieles dafür, dass es sich um einen alkofreien Wein handelt: die für einen Wein typische Burgunderflasche, das Etikett mit der Bezeichnung „Zera Chardonnay“, der Hinweis „Alcohol Free/Sans Alcohol“ und die Banderole am Flaschenhals. Tatsächlich handelte es sich bei dem Getränk um einen mit Traubenkern- und Hefeextrakt gemischten Traubensaft. Das ging aber lediglich aus einem unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett der Flasche hervor.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstößt. Danach sind Informationen zu Lebensmitteln irreführend, wenn sie bei Verbraucher:innen falsche Vorstellungen über das Produkt erwecken. Das war nach nach Überzeugung der Gerichts hier der Fall. Die verwendete Burgunderflasche sei als Weinflasche bekannt, Chardonnay eine sehr bekannte und populäre Weißweinsorte. Die ganze Aufmachung der Flasche vermittle den Eindruck, es handele sich um alkoholfreien Wein.
Der dadurch veranlasste Irrtum hätte nach Auffassung des Gerichts nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an prominenter Stelle ausgeschlossen werden können. Die Angaben auf dem Rückenetikett reichten nicht aus. Aufgrund der Gestaltung der Flasche hätten Verbraucher:innen gar keinen Anlass, die weitere Informationen auf der Rückseite der Flasche vor dem Kauf des Produkts näher zu inspizieren.
Update vom 06.05.2024: Die Gegenseite hat die zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Datum der Urteilsverkündung: 19.05.2022
Aktenzeichen: 52 O 273/21
Gericht: Landgericht Berlin