- Von Telefon-Flat waren Rückrufe aus der Mailbox ausgenommen.
- Hinweis hierauf war auf Internetseite versteckt.
- Keine Irreführung für Werbung mit Telefon-Flat bei Ausschluss von Rufumleitungen, Mehrwertdiensten und Sonderrufnummern.
Bietet ein Mobilfunkunternehmen eine Flatrate für Telefonate in alle deutschen Mobilfunk- und Festnetze an und weist es nur versteckt darauf hin, dass hiervon Rückrufe aus der Mobilbox nicht umfasst sind, liegt eine Irreführung vor. Das hat das Landgericht Hamburg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Klarmobil entschieden.
Klarmobil hatte auf seiner Internetseite für „Allnet-Flat“-Tarife geworben, die eine „Telefon-Flat“ für Gespräche in alle deutschen Fest- und Mobilfunknetz umfasste. Ausgenommen hiervon waren jedoch Rückrufe aus der Mobilbox, Mehrwertdienste, Sonderrufnummern und Rufumleitungen. Von diesen Einschränkungen erfuhren Kunden lediglich in einem Informationsfeld, dass sich erst nach Klick auf den Schriftzug „Rechtliche Hinweise“ am unteren Ende der Internetseite öffnete.
Die Werbung war teilweise irreführend, entschied das Landgericht Hamburg. Sie erwecke die Erwartung, dass neben dem monatlichen Tarifbeitrag keine zusätzliche Kosten für Telefonate in die deutschen Fest- und Mobilfunknetze anfallen. Das treffe jedoch nicht zu, da Rückrufe aus der Mailbox extra berechnet werden. Diese Funktion ermögliche Kunden, einen Anrufer per Tastendruck sofort zurückzurufen, wenn dieser eine Nachricht auf der Mobilbox hinterlassen hat. Dabei handele es sich um normale Anrufe ins Fest- oder Mobilfunknetz. Aufgrund der Werbung würden Kunden dafür nicht mit Zusatzgebühren rechnen.
Der Hinweis, dass Rückrufe aus der Mobilbox von der Flatrate ausgenommen seien, reiche nicht aus, um die Gefahr der Irreführung auszuschließen. Der auf der Internetseite geradezu verstecke Hinweis werde von Kunden kaum wahrgenommen. Ein Großteil werde nicht einmal bis zur unteren Seite herunterscrollen oder wichtige Tarifinformationen unter dem Stichtwort „Rechtliche Hinweise“ vermuten.
Nach Auffassung des LG Hamburg ist die Werbung mit der Telefon-Flatrate aber nicht irreführend, soweit hiervon Rufumleitungen, Mehrwertdienste und Sonderufnummern ausgenommen sind. Die Einrichtung einer Rufumleitung stelle sich aus Sicht der Verbraucher bereits als Sonderdienstleistung des Mobilfunkanbieters dar, die nicht von einer Telefon-Flat erfasst sei. Kunden sei außerdem bekannt, dass Mehrwertdienste und Sonderrufnummern hohe Kosten verursachen können. Sie würden nicht annehmen, dass die Kosten für solche Dienste mit einer Flatrate abgedeckt seien.
Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2021
Aktenzeichen: 416 HKO 94/21
Gericht: Landgericht Hamburg