Haustürgeschäfte
Laut einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des vzbv halten 98 Prozent der Befragten Haustürgeschäfte für keine geeignete Form, um Verträge abzuschließen oder Produkte zu kaufen. Sie fühlen sich hier unter Druck gesetzt oder haben Angst vor Betrug.
Dennoch sind Verbraucher:innen bei Haustürgeschäften nicht ausreichend geschützt. So ist das Klingeln an der Haustür grundsätzlich erlaubt und bedarf – anders als bei der Telefonwerbung – keiner vorherigen Einwilligung der Verbraucher:innen.
Auch die 14-tägige Widerrufsfrist ist zu kurz – etwa wenn Menschen aufgrund von Einschränkungen Hilfe benötigen. Vor allem bei Dauerschuldverhältnissen wie Telekommunikations- und Energielieferungsverträgen sollte die Widerrufsfrist deshalb auf 30 Tage erhöht werden. Bei häufig unbestellten, aber überteuerten Dienstleistungen wie Insektenvertilgung oder Steinreinigung erlischt das Widerrufsrecht – bei korrekter Belehrung – sogar nach Erbringung der Dienstleistung.
Der vzbv begrüßt deshalb, dass die EU den Mitgliedsstaaten neuerdings mehr Handlungsspielraum gibt, um den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften zu stärken und fordert den deutschen Gesetzgeber auf, diesen Spielraum zugunsten der Verbraucher:innen zu nutzen. Seit Ende Mai 2022 gilt bereits, dass Anbieter bei unerbetenen Haustürbesuchen ab 50 Euro keine sofortige Bezahlung mehr verlangen dürfen. Diese Regelung ist zwar zu begrüßen, sie kann aber nur ein Anfang sein, dem weitere Schritte des Gesetzgebers folgen müssen.
Der vzbv fordert
- Haustürbesuche nur nach vorheriger Einwilligung der Verbraucher:innen.
- Verlängerung der Widerrufsfrist für Verträge an der Haustür auf 30 Tage.
- Kein Erlöschen des Widerrufsrechts nach erbrachter Dienstleistung (oberhalb Bagatellgrenze 50 Euro).
- Mehr Schutz durch eine stärkere Gewerbeaufsicht einschließlich Gewerbeuntersagung.