- 29,95 Euro für Übertragung der Rufnummer und pauschale Mahnkosten von 2,50 Euro sind zu hoch.
- Antrag auf Übertragung der Rufnummer darf nicht nur telefonisch möglich sein.
- Daten zu Vertragsabschluss, Vertragsende und Wohnsitzwechsel dürfen nicht an die Schufa übermittelt werden.
Das Landgericht Berlin hat der primastrom GmbH untersagt, in den Geschäftsbedingungen für Mobilfunkverträge zu hohe Mahnkosten und überhöhte Gebühren für die Übertragung der Rufnummer auf einen anderen Anbieter zu verlangen. Unwirksam sind zudem mehrere Klauseln, die eine Übermittlung persönlicher Daten an die Schufa und andere Auskunfteien vorsehen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der sieben Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Unternehmens beanstandet hatte.
Kunden, die ihre Rufnummer nach Ende ihres Mobilfunkvertrags auf einen anderen Anbieter übertragen wollten, mussten laut Primastrom-Klausel eine Bearbeitungsgebühr von 29,95 Euro zahlen. Das war mehr als das Vierfache des Betrages, der nach einer Anordnung der Bundesnetzagentur seit April 2020 maximal zulässig war (6,82 Euro). Die Bearbeitungsgebühr übersteige die mit der Übertragung verbundenen Kosten und ist unwirksam, entschied das Gericht.
Es verbot außerdem die Klausel, nach der eine Mitnahme der Rufnummer nur telefonisch beantragt werden kann. Ein Antrag per Telefon könne für Kunden mit Kosten und erheblichem Zeitaufwand verbunden sein und sei schwer nachzuweisen. Der Antrag müsse auch per E-Mail oder Brief möglich sein.
Die pauschalen Mahnkosten von 2,50 Euro, die Primastrom bei einem Zahlungsverzug verlangte, sind nach Auffassung des Berliner Landgerichts ebenfalls zu hoch. Der vzbv hatte kritisiert, dass allenfalls umlegbare Kosten für Papier und Porto entstehen, sofern die Mahnungen überhaupt noch per Brief und nicht per E-Mail verschickt werden. Das beklagte Unternehmen machte dazu keine Angaben.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass auch mehrere Klauseln zur Weitergabe persönlicher Daten an die Schufa und andere Auskunfteien unzulässig sind. Primastrom wollte Informationen über den Abschluss und die Beendigung von Verträgen sowie über einen Wohnsitzwechsel übermitteln. Das Unternehmen habe nichts dargetan, warum diese Informationen zur Wahrung irgendeines berechtigten Interesses der Schufa erforderlich sein könnten, monierte der Richter.
Datum der Urteilsverkündung: 23.02.2022
Aktenzeichen: Az. 15 O 190/21 - rechtskräftig
Gericht: LG Berlin