- Im Werbeflyer standen wesentliche Tarifbedingungen lediglich in einer Fußnote in winziger Schrift.
- Lesbarkeit wurde zusätzlich durch die Text- und Farbgestaltung erschwert.
- LG Düsseldorf verurteilt Vodafone zur Unterlassung der unlauteren Werbung.
Das Landgericht Düsseldorf hat der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für einen Mobilfunktarif wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der dem Unternehmen unlautere Werbung durch Verschweigen wesentlicher Informationen vorgeworfen hatte.
Vodafone hatte in einem mehrseitigen Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben. An mehreren Angaben zum Monatspreis und zum Leistungsumfang befand sich der Hinweis auf die Fußnote 1, die zusammen mit anderen Fußnoten auf einer Seite des Flyers abgedruckt war. Die Fußnote enthielt unter anderem wichtige Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrags, zum einmaligen Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang.
Die winzige Schrift in 3-Punkt-Größe war jedoch kaum lesbar. Die Lesbarkeit wurde dadurch erschwert, dass sich die Fußnoten über die volle Seitenlänge zogen und aus einem einzigen ungegliederten Absatz mit 1.530 Wörtern bestanden. Außerdem hob sich der in einem Grauton gehaltene Text nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund ab.
Das Landgericht folgte der Ansicht des vzbv, dass durch diese Gestaltung den Verbrauchern wesentliche Informationen über den Tarif und den Preis vorenthalten worden sind und damit eine Irreführung vorliegt. Da es sich um eine Produktwerbung unter Angabe des Preises handelte, sei Vodafone gesetzlich verpflichtet gewesen, im Werbeflyer die wesentlichen Tarifbedingungen in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. In der Fußnote seien zwar alle erforderlichen Informationen genannt. Der Text sei aber aufgrund seiner Gestaltung nicht lesbar.
Die sehr kleine Schrift, die übergroße Zeilenlänge, die fehlende Untergliederung und der kontrastarme Druck erschwerten in ungewöhnlich starkem Maße die Lesbarkeit des Textes und damit die Zugänglichkeit der durch ihn vermittelten Informationen. Der Inhalt der Fußnote lasse sich nicht auf zumutbare Weise erschließen.
Datum der Urteilsverkündung: 26.08.2022
Aktenzeichen: Az. 38 O 41/22
Gericht: Landgericht Düsseldorf