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Datum: 02.04.2024

Lutschpastillen sollten vor Corona-Viren schützen

Landgericht München gibt vzbv-Klage gegen irreführende Werbung des Pharmaunternehmens Alsitan in vollem Umfang statt.

  • Werbeplakat vermittelt den Eindruck, dass das Mittel effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützt.
  • Die behauptete Wirkung war nicht belegt.
  • Landgericht München verbietet die Werbeaussagen wegen Irreführung.
Glas Wasser und Tabletten in der Hand

Quelle: Goffkein - AdobeStock

Das Landgericht München hat der Alsitan GmbH die Werbeaussage verboten, ihr Podukt „Cistus Plus Infektblocker“ schütze vor Viren. Das Gericht gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der eine Plakatwerbung des Unternehmens als irreführend und wissenschaftlich nicht belegt kritisiert hatte.

Der vor dem Landgericht München verhandelte Streitfall geht zurück auf den Dezember 2021. Die Corona-Infektionen waren damals in die Höhe geschossen, die Epedemie hatte ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. Vor diesem Hintergrund hatte das Pharmaunternehmen auf einem Plakat für die Lutschpastillen „Cistus PLUS Infektblocker“ mit folgenden Worten geworben: „Jetzt zusätzlich vor Viren schützen! Immer dann, wenn Sie keine Maske tragen, z.B. beim Stadtbummel, Essen gehen, Freunde treffen, Fest feiern, Fitness.“

Auf dem Plakat zu sehen waren Menschen ohne Mundschutz beim Feiern, Sport und Bummeln und vergrößerte Abbildungen von Coronaviren. Ganz unten und in kleiner Schrift stand noch ein unscheinbarer Hinweis, nach dem das Produkt „in vitro“ eine hemmende Wirkung auf das Eindringen von Coronaviren zeige.

Irreführung durch unbelegte Behauptungen

Das Landgericht München folgte der Auffassung des vzbv, dass die Werbung irreführend war. Passanten verstünden die zentralen Werbeaussagen so, dass sie bei den genannten Akivitäten durch die Einnahme der Pastillen genauso effektiv vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus geschützt werden wie durch das Tragen einer Schutzmaske, und das Produkt sogar eine absoluten Schutz bieten könne.

Eine solche Wirkung sei durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Eine vom Unternehmen gesponsorte Studie habe zwar im im Labor einen signifkanten Hemmefekt auf das Eindringen von Coronaviren gezeigt, nicht aber einen effektiven Schutz vor einer Ansteckung. Die Neutralität der Studienergebnisse sei zudem „diskussionswürdig“. Es handelte sich darüber hinaus um eine „in vitro“-Studie – einen reinen Labortest anhand von Zellkulturen, dessen Ergebnisse nicht ohne weiteres auf den menschlichen Organismus übertragbar sind. Ein Beleg für die Wirksamkeit eines Medizinprodukts oder Arzneimittels sind solche Studien nicht.

Durch den Hinweis am unteren Rand des Plakats, das Produkt habe „in vitro“ eine virenhemmende Wirkung gezeigt, wird die Irreführung nach Ansicht des Gerichts nicht beseitigt. Der mit bloßem Auge kaum erkennbare Hinweise werde von Passanten gar nicht erst wahrgenommen. Dazu komme, dass ein durchschnittlicher Verbraucher gar nicht genau wisse, was „in vitro“ bedeutet.

Datum der Urteilsverkündung: 19.12.2023
Aktenzeichen: 33 O 12090/22
Gericht: Landgericht München

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Urteil Landgericht München | 33 O 12090/22 | 19.12.2023 | rechtskräftig

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