- Internetwerbung suggerierte eine konzentrationsfördernde Wirkung des Produkts.
- Gesundheitsaussagen fehlte die erforderliche Zulassung durch die europäische Lebensmittelbehörde.
- LG Berlin: Produktname „Focus-Kapseln“ auf der Verpackung ist in Verbindung mit den Werbeaussagen auf der Internetseite unzulässig.
Das Landgericht Berlin hat der Whitewall GmbH Werbeaussagen für „Focus-Kapseln“ verboten, die eine bessere Konzentrationsfähigkeit durch die Einnahme des Produkts suggerieren. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Auch den Produktnamen im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Internetseite erachtete das Gericht als unzulässig.
Das Unternehmen hatte im Internet für sein Produkt „Focus-Kapseln“ geworben, ein Nahrungsergänzungsmittel, das unter anderem die Vitamine B5 und B12 enthält. Neben der mehrfach abgebildeteten Produktverpackung waren eine Reihe von Werbeaussagen über die vermeintlichen Vorteile der Kapseln platziert. Unter anderem hieß es: „Ob im Office, bei deinem Herzensprojekt oder einem entscheidenden Moment im Familienalltag: überall ist Focus gefragt. Doch manchmal fällt es schwer sich zu konzentrieren. Deshalb haben wir FOCUS KAPSELN entwickelt.“ Dank ihrer „innovativen Power-Formel“ könne man jederzeit zur Höchstform auflaufen. An anderer Stelle wurde suggeriert, dass durch den Zusatz der Vitamine B5 und B12 die geistige Leistung aufrechterhalten werde.
Der vzbv hatte gegen diese Passagen Klage wegen unzulässiger Gesundheitswerbung erhoben. Bereits der Name des Produkts sei in Verbindung mit der Gestaltung der Internetseite unzulässig.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Demnach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Selbst Verweise auf allgemeine Vorteile eines Lebensmittels oder Nährstoffs für das gesundheitliche Wohlbefinden sind nur erlaubt, wenn ihnen eine zugelassene Aussage beigefügt wird, die diese Behauptung untermauert.
Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei den strittigen Formulierungen um gesundheitsbezogene Angaben, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Bereits die Produktbezeichnung vermittle bei Verbraucher:innen aufgrund der Gestaltung der Internetseite den Eindruck, dass es sich um Kapseln handelt, die zu einem verstärkten Fokus im Sinne einer gesteigerten Konzentration führen. Für diese Behauptung gebe es keine Zulassung – auch nicht in Bezug auf die Vitamine B5 und B12, denen in der Werbung eine positive Wirkung auf die Konzentration zugeschrieben werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Whitewall Berufung beim Kammergericht eingelegt hat.
Urteil des LG Berlin vom 13.07.2023, Az. 52 O 408/22 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 13.07.2023
Aktenzeichen: 52 O 408/22
Gericht: Landgericht Berlin - nicht rechtskräftig