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Datum: 27.01.2023

Irreführende Werbung mit angeblicher BGH-Rechtsprechung

Klage des vzbv beim Oberlandesgericht Dresden gegen „DIPAT Die Patientenverfügung GmbH“ teilweise erfolgreich.

  • Anbieter warb mit fingierter Aussage des Bundesgerichtshofes über den angeblich fehlenden Nutzen der meisten Patientenverfügungen.
  • LG Leipzig: BGH-Beschluss wurde falsch dargestellt, die Werbung war irreführend.
  • Unzulässige Vertragsklauseln zu Haftungsausschlüssen und zur Datenlöschung.
Mann sitzt gestresst vor Unterlagen und Computer

Quelle: Prostock-studio - AdobeStock

Das Oberlandesgericht Dresden hat der DIPAT GmbH untersagt, mit einer fingierten Aussage des Bundesgerichtshofes über die angebliche Nutzlosigkeit der meisten Patientenverfügungen für seinen Onlineservice zu werben. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) statt. Außerdem verbot das Gericht drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte.

DIPAT hatte für seinen Onlineservice zur Erstellung individueller Patientenverfügungen mit einer vermeintlichen Aussage des Bundesgerichtshofes (BGH) geworben. „Ärzte wissen seit Langem, was der Bundesgerichtshof im Juli 2016 bestätigte: Die meisten Patientenverfügungen sind nutzlos. Denn über 90 % Prozent aller Verfügungen sind medizinisch zu ungenau oder veraltet.“ Eine Patientenverfügung von DIPAT gebe dagegen „einzigartige Sicherheit“.

BGH hat vermeintliche Aussage nicht getroffen

Das Oberlandesgericht Dresden untersagte dem Unternehmen die strittige Werbeaussage und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Leipzig aus der ersten Instanz. Denn die Aussage war irreführend. In dem BGH-Beschluss, auf den sich das Unternehmen in der Werbung bezog, ging es um einen Einzelfall. Die Richter hatten sich gar nicht über die „meisten Patientenverfügungen“ und deren Nutzen geäußert.

Unzulässige Haftungsklauseln

Das OLG Dresden verbot dem beklagten Unternehmen außerdem drei von sechs Vertragsklauseln, die der vzbv als unzulässig beanstandet hatte. Unter anderem schloss DIPAT jede Haftung für einen Missbrauch von Kundeninformationen durch Dritte aus. Der vollständige Haftungsausschluss geht nach Auffassung des Gerichts deutlich zu weit. Denn damit wäre das Unternehmen selbst dann nicht haftbar, wenn es keinerlei geeignete Vorrichtungen für die Sicherheit des eigenen Rechnersystems trifft und dadurch einen Datenmissbrauch mitverschuldet.

Als unzulässig werteten die Richter auch eine Klausel, nach der das Unternehmen nicht gewährleistet, dass seine Dienste jederzeit ununterbrochen genutzt und erreicht werden können. Die Klausel stehe in diametralem Gegensatz zur Werbung mit einer „garantierten Online-Abrufbarkeit rund um die Uhr“ und schließe die Haftung selbst bei grobem Verschulden und monatelangen Ausfällen oder Einschränkungen aus. Darüber hinaus monierte das Gericht eine Klausel, nach der das Unternehmen Profildaten des Kunden nach zwölf Monaten einseitig löschen darf.

Klage nur teilweise erfolgreich

Die Klage des vzbv hatte allerdings nur teilweise Erfolg. Das Unternehmen darf weiterhin damit werben, die von ihm erstellten Patientenverfügungen seien „im Ernstfall tatsächlich wirksam“. Die Verbraucherschützer hatten die Werbung vergeblich als irreführend kritisiert, weil die pauschale Zusage einer wirksamen Patientenverfügung gar nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht Dresden schloss sich in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts Leipzig an und entschied, dass Verbraucher:innen bewusst sei, dass im Einzelfall ausnahmsweise eine Patientenverfügung aus den verschiedensten Gründen nicht wirksam sein könne.

Das Gericht lehnte außerdem die Anträge des vzbv auf Untersagung von drei Klauseln in den Geschäftsbedingungen als unbegründet ab, die der Verband unter anderem als nicht ausreichend verständlich kritisiert hatte.

Datum der Urteilsverkündung: 04.11.2022
Aktenzeichen: 14 U 2095/20
Gericht: Oberlandesgericht Dresden

Urteil des OLG Dresden

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Az. 14 U 2095/20 | Klage des vzbv gegen DIPAT | 4. November 2022

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Urteil des LG Leipzig

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Az.05 O 899/20 (erste Instanz) | Klage des vzbv gegen DIPAT | 30. September 2020

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Gründe für die Nutzung von Online-Portalen für Arzttermine

Die Hälfte der Nutzer:innen verwendet Online-Portale für Arzttermine aufgrund der einfacheren Terminbuchung. Mehr als ein Drittel ist beim Versuch der telefonischen Buchung gescheitert.

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Quelle: vzbv

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