- Bezahlte Prämien für Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, sind bei Reiseabsage durch den Veranstalter zurückzuerstatten.
- Dazu zählen zum Beispiel Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen, da sie erst mit Reiseantritt ins Risiko gehen.
- vzbv liegen Beschwerden von Verbrauchern vor, denen die entsprechenden Prämienanteile aus Reiseversicherungspaketen nicht zurückgezahlt wurden.
Viele Verbraucherinnen und Verbraucher hatten im vergangenen Jahr eine Urlaubsreise gebucht, die wegen der Corona-Krise vom Veranstalter abgesagt werden musste. Das Geld für die Reise selbst gab es in aller Regel zurück oder es wurde umgebucht. Doch was ist mit Versicherungspaketen, die Verbraucher speziell für diese Reisen abgeschlossen hatten? Auch hier muss zumeist ein Teil zurückerstattet werden – aber nicht alle Verbraucher bekamen tatsächlich ihr Geld wieder.
Mit einer Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherung rund um den herbeigesehnten Urlaub können sich Verbraucher gegen viele Unannehmlichkeiten absichern. Wenn die Reise dann aber gar nicht stattfindet, tritt auch das versicherte Risiko nicht ein. Laut Gesetz müssen daher Prämien für solche Versicherungen, die zwar schon bezahlt, aber noch nicht gewirkt haben, zurückerstattet werden. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) liegen aber Beschwerden vor, bei denen Verbrauchern die Versicherungsprämien für ihre umfangreichen Reiseversicherungspakete auch anteilig nicht zurückgezahlt wurden. Das sollten sich die Betroffenen nicht gefallen lassen.
Verweis auf Reiserücktrittsversicherung kann Verbraucher unnötig ablenken
„Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten“, sagt Jörn Rehren, Referent für die Marktbeobachtung Finanzmarkt beim vzbv. „Verbraucher sollten sich durch gegenteilige Mitteilungen oder den bloßen Verweis auf die Reiserücktrittversicherung nicht verunsichern lassen, denn dort ist die Rechtslage eine andere.“
Die Reiserücktrittversicherung wirkt nach allgemeiner Einschätzung sofort ab Vertragsschluss. Ein späterer Ausfall der Reise ändert daran nichts. Das beeinflusst aber nicht ein zumindest anteiliges Erstattungsrecht für die Prämien der übrigen Reiseversicherungen, wie sie das Versicherungsvertragsgesetz vorschreibt. Wenn die Versicherungen für eine konkrete Reise abgeschlossen wurden und diese Reise dann vorab entfällt, gibt es auch nichts mehr, was Versicherungen wie eine Gepäck- oder Reisekrankenversicherung noch schützen könnten.
Genauer Blick auf den Versicherungsschein
Verbraucher können in ihrem Versicherungsschein erkennen, welche einzelnen Versicherungen sie im Zusammenhang mit ihrer Reise abgeschlossen haben. Deren jeweilige Prämienanteile werden aber nur selten aufgezeigt. Manchmal wird aus steuerlichen Gründen zumindest der preisliche Anteil einer Reisekrankenversicherung ausgewiesen.
Wer bei der Rückerstattung Probleme mit seinem Versicherer oder Reisebüro hat, kann dies gerne bei einer Verbraucherzentrale vor Ort melden oder sich dort beraten lassen. Hinweise darauf können zudem über das Beschwerdepostfach auf www.verbraucherzentrale.de gegeben werden.
Verbraucherzentralen helfen weiter
Verbraucherinnen und Verbraucher, die Hilfe in ihrem individuellen Fall benötigen, sollten die Beratungsangebote der Verbraucherzentralen nutzen, Informationen unter www.verbraucherzentrale.de/beratung. Beschwerden können sie über das Beschwerdeportal der Verbraucherzentralen abgeben.