Wäre die Durchführung der Hochzeit unter Einhaltung einschlägiger Corona-Auflagen möglich gewesen, ist die Leistung nicht unmöglich geworden und der Zahlungsanspruch besteht fort.
Der Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger beabsichtigen am 1. August 2020 kirchlich zu heiraten. Nachdem der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte, zu diesem Termin verhindert ist, wenden sich die Kläger an die beklagte Fotografin. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bedankt sich die Beklagte für die Beauftragung und stellt einen ersten Teilbetrag in Höhe von 1.231,70 Euro der insgesamt vereinbarten Vergütung von 2.463,70 Euro in Rechnung. Die Kläger überweisen den ersten Teilbetrag. Die Kläger beabsichtigen, zu ihrer kirchlichen Hochzeit 104 Gäste einzuladen. Die Durchführung der so geplanten Hochzeit ist aufgrund von Beschränkungen im Rahmen der Corona-Pandemie nicht möglich. Die Kläger verschieben die Hochzeitsfeier daher auf den 31. Juli 2021 und teilen der Beklagten mit, für den neuen Termin den Fotografen beauftragen zu wollen, der am 01. August 2020 verhindert gewesen sei. Daraufhin fordert die Beklagte ein weiteres Honorar von 551,45 Euro, was die Kläger ablehnen. Diese verlangen vielmehr die Rückzahlung der bereits überwiesenen Summe und erklären „den Rücktritt bzw. die Kündigung“. Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Verurteilung der beklagten Fotografin zur Rückzahlung der Anzahlung von 1.231,70 Euro sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet seien, weitere 551,45 Euro an die Fotografin zu zahlen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Die Revision vor dem Bundesgerichtshof bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Rückgewähr der Anzahlung folge nicht daraus, dass der Beklagten die von ihr geschuldete Leistung unmöglich geworden sei. Es wäre ihr trotz der zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier geltenden pandemiebedingten Einschränkungen möglich gewesen, fotografische Leistungen für eine kirchliche Hochzeit und eine Hochzeitsfeier zu erbringen. Die Verlegung der Hochzeit stellt zudem keinen Umstand dar, der zum Rücktritt von dem Vertrag berechtige. Schließlich habe das Berufungsgericht den erklärten „Rücktritt“ bzw. die „Kündigung“ des Vertrages in nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrages nach § 648 Satz 1 BGB ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2.099 Euro festgestellt.
Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.
Datum der Urteilsverkündung: 27.04.2023
Aktenzeichen: VII ZR 144/22
Gericht: BGH