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Datum: 18.03.2024

Jeder fünfte Anbieter hat keinen Kündigungsbutton umgesetzt

Aktuelle vzbv-Untersuchung: Regulierung zeigt dennoch bereits Wirkung

  • Knapp 20 Monate nach Einführung hat immer noch jeder fünfte Anbieter keinen Kündigungsbutton auf der Webseite.
  • 80 Prozent der 1.200 untersuchten Anbieter haben einen Kündigungsbutton eingebunden, die Regulierung zeigt somit Wirkung
  • Aber: Alle verpflichteten Anbieter müssen den Kündigungsbutton umsetzen
Zeichnung einer Hand, die auf einen roten Knopf drückt, der "jetzt kündigen" sagt

Quelle: Verbraucherzentrale

Knapp 20 Monate nach Inkrafttreten der Regulierung des Kündigungsbuttons hat immer noch jeder fünfte dazu verpflichtete Anbieter keinen Button eingebunden. Das zeigt eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Der Kündigungsbutton soll sicherstellen, dass kostenpflichtige Laufzeitverträge, die im Internet angeboten werden, auch online ohne viel Aufwand gekündigt werden können. Dazu zählen Abonnements für Zeitungen und Streamingdienste oder Mobilfunk- und Stromlieferverträge.

„Die gesetzlichen Regelungen zum Kündigungsbutton zeigen zwar nunmehr Wirkung. Für Verbraucher:innen ist es sehr viel einfacher geworden, bestehende Dauerschuldverhältnisse zu kündigen“, sagt Dietlinde Bleh, Referentin im Team Recht und Handel des vzbv. Immerhin war über alle Branchen hinweg auf 80 Prozent der vom vzbv untersuchten Webseiten ein Kündigungsbutton eingebunden. „Allerdings müssen knapp 20 Monate nach Einführung alle Anbieter, die verpflichtet sind, den Kündigungsbutton auch endlich einbinden. Wenn der Kündigungsbutton fehlt oder schwer auffindbar ist, haben Verbraucher:innen das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen“, sagt Bleh.

Größter Nachholbedarf liegt im Telekommunikationsbereich: 40 Prozent der Anbieter ohne Kündigungsbutton

Der Bereich Telekommunikation fiel in der vzbv-Untersuchung negativ auf: Hier hatten 40 Prozent der untersuchten Anbieter die Regelungen noch nicht umgesetzt. Es besteht also weiterhin Handlungsbedarf seitens der Anbieter.

Gerichte stärken die Rechte der Verbraucher:innen

Nachdem die rechtlichen Rahmenbedingungen im Juli 2022 geschaffen wurden, zeigten sich viele Anbieter zunächst zurückhaltend bei der Umsetzung. Entsprechend mahnten der vzbv und weitere Verbraucherverbände noch im selben Jahr mehr als 150 Unternehmen ab und forderten von diesen, sich an geltendes Recht zu halten.

Doch auch ein Jahr später versuchten einzelne Anbieter, die Kündigungsmöglichkeiten einzuschränken und erschwerten die Auffindbarkeit des Kündigungsbuttons. Diesem Gebaren erteilte das LG München I im Oktober 2023 eine Absage und stärkte mit seinem wichtigen Urteil die Rechte der Verbraucher:innen

Hintergrund

Der zum 1. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Dienstleistungs- oder Mobilfunkverträge. Er gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese Verträge auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, wie beispielsweise bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Methode

Auf Basis der in der Rechtsprechung des Landgerichts genannten Kriterien hat der vzbv am 7. Februar 2024 eine automatisierte Webseitenanalyse durchgeführt, in der das Vorliegen eines Kündigungsbuttons bei 1.200 Anbietern überprüft wurde. Dafür hat der vzbv ein Skript entwickelt, mit dem Anbieterwebseiten zunächst auf den möglichen Abschluss von Laufzeitverträgen hin überprüft wurden. Auf diese Weise wurden 1.200 Anbieterwebseiten ermittelt, die verpflichtet sind, einen Kündigungsbutton anzubieten. Die Anbieterwebseiten verteilten sich dabei gleichmäßig – je 300 Webseiten – auf die vier Branchen Energieversorger, Telekommunikationsanbieter, Fitnessstudios und Anbieter von Presse- und Medienangeboten. Für die Prüfung der Einbindung eines Kündigungsbuttons orientierte sich der vzbv an der jüngsten Rechtsprechung des LG München I. Unter anderem muss demnach der Kündigungsbutton auf der gleichen Seite auffindbar sein, auf der auch der Vertrag abgeschlossen werden kann.

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