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Datum: 30.06.2023

Klage des vzbv gegen DAZN erfolgreich

Nutzungsbedingungen des Streaminganbieters DAZN in Teilen intransparent und unzulässig

  • Das LG München I untersagt die Verwendung von neun Vertragsklauseln in den AGB des Streaminganbieters.
  • Unter anderem ist die Preisanpassungsklausel des Streaminganbieters unwirksam.
  • Gericht stellt fest, dass Klausel über Preiserhöhung auch die Pflicht zur Preissenkung enthalten muss.

 

Menschen sitzen auf einem Sofa vor einem Fernseher und schauen Fußball

Quelle: StockPhotoPro / adobestock.com

Mehrere Klauseln, die die DAZN Limited im Februar 2022 in seinen Nutzungsbedingungen verwendete, waren intransparent und ermöglichten dem Anbieter umfangreiche Vertragsänderungen. Das Landgericht München I beurteilte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) die beanstandeten Klauseln als unwirksam.

„Vertragsbestimmungen müssen für Verbraucher:innen transparent sein. Daran hat sich auch ein international tätiger Streamingdienst wie DAZN zu halten. Schwammig formulierte Änderungsklauseln in Verträgen bergen die Gefahr, dass Anbieter einseitig Vertragsänderungen zu Lasten von Verbraucher:innen vornehmen“, so Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv.

Preisanpassungsklausel unwirksam

Die von DAZN verwendete Preisanpassungsklausel sah vor, dass der Anbieter den Preis auch an sich verändernde Marktbedingungen anpassen konnte. Das Landgericht München I bewertete die Klausel als intransparent. Für Verbraucher:innen sei nicht ersichtlich, an welchem Markt sich die Klausel orientiere. Auch würden die Kundeninteressen nicht berücksichtigt, da die Klausel keine Verpflichtung vorsähe, Preise bei Kostenreduzierungen von DAZN zu senken. Preisänderungsklauseln, die zwar das Recht des Klauselverwenders zur Preiserhöhung vorsehen, nicht jedoch die Pflicht zur Preissenkung bei Kostenreduzierung, seien unwirksam. Daran ändere sich auch nichts durch ein eingeräumtes monatliches Kündigungsrecht, so das Landgericht.

Intransparente Änderungsklausel zu Vertragsinhalt

DAZN beschrieb in seinen Nutzungsbedingungen den Leistungsgegenstand des Vertrages als Online-Videodienst, der unter anderem die Übertragung von Sportereignissen und Zusammenfassungen von Sportereignissen bietet. Die Nutzungsbedingungen sahen vor, dass die Gestaltung und die Verfügbarkeit dieser Vertragsinhalte mit der Zeit variieren könnten. Das Landgericht sah darin ein einseitiges Variationsrecht, das DAZN ermögliche, den Vertrag so weit abzuändern, dass überhaupt keine Sportveranstaltungen mehr übertragen würden. Dies sei nach Auffassung des Gerichts für die Kunden nicht zumutbar.

vzbv beanstandete zwölf Klauseln

Neben den Änderungsklauseln beanstandete der vzbv weitere Regelungen in den Nutzungsbedingungen von DAZN. Der vzbv klagte auf Unterlassung der Verwendung von insgesamt zwölf Klauseln. Während des Klageverfahrens gab DAZN bezüglich dreier Klauseln eine Unterlassungserklärung ab. Bei den verbliebenen neun Klauseln gab das Landgericht München I dem vzbv Recht. DAZN hat in der Zwischenzeit seine Nutzungsbedingungen geändert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. DAZN hat vor dem OLG München Berufung eingelegt (Az. 39 U 2482/23e).

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Datum der Urteilsverkündung: 25.05.2023
Aktenzeichen: Az. 12 O 6740/22
Gericht: Landgericht München I

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Urteilstext

Urteil des Landgerichts München I | Az. 12 O 6740/22 - nicht rechtskräftig

Urteil des Landgerichts München I | Az. 12 O 6740/22 - nicht rechtskräftig

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