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Datum: 19.12.2023

Kündigung von Online-Abos muss ohne Login möglich sein

Landgericht München gibt Klage des vzbv gegen Sky Deutschland statt

  • Kündigungsbutton auf der Internetseite des Streamingsdienstes Wow führte zu einer Anmeldeseite, auf der sich Kund:innen einloggen mussten.
  • Landgericht München: Online-Kündigung muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein.
  • Kündigung muss laut Gericht allein durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Daten wie Anschrift und Geburtsdatum möglich sein.
Tastatur mit Kündigung

Quelle: Coloures-Pic - stock.adobe.com

Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnent:innen erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Müssen Verbraucher:innen sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert. Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt.“

Kündigung war nur nach Passworteingabe möglich

Wer im Internet kostenpflichtige Abonnements oder sonstige Laufzeitverträge anbietet, muss seit Juli 2022 auf seiner Webseite einen sogenannten Kündigungsbutton bereitstellen. Diese Schaltfläche muss unter anderem unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Die Startseite des Streamingdienstes Wow enthielt zwar ganz unten einen Link mit der Aufschrift „WOW Abo kündigen“. Doch dieser führte zu einer Unterseite, auf der Abonnent:innen ihre E-Mail-Adresse und ihr Passwort eintippen mussten. Erst nach erfolgreicher Anmeldung war eine Kündigung möglich.

Kündigung muss ohne Login möglich sein

Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung des Kündigungsprozesses rechtswidrig ist. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse ein Kündigungsbutton unmittelbar zu der Seite führen, auf der Verbraucher:innen ihre Kündigungserklärung per Mausklick abgeben können. Außerdem müsse eine Kündigung auch allein durch die Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen wie Anschrift und/oder Geburtsdatum möglich sein.

Die Abfrage eines eventuell schon vor langer Zeit erstellten Passwortes, an das sich Verbraucher:innen möglicherweise nicht mehr erinnern könnten, schränke die Kündigungsmöglichkeit unnötig ein. Durch das erforderliche Login sei die Seite mit der Kündigungsbestätigung zudem nicht leicht zugänglich, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Bereits in der Gesetzesbegründung sei unmissverständlich formuliert, dass Verbraucher:innen auf das Formular zugreifen können müssen, ohne sich vorher auf der Webseite anzumelden.

Kündigungsbutton wird noch unzureichend umgesetzt

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelungen zum Kündigungsbutton untersuchte der vzbv, wie sie die Anbieter umsetzen. Die Ergebnisse der Untersuchung vom Juni 2023 zeigen: Die Mehrheit der untersuchten Online-Anbieter kostenpflichtiger Laufzeitverträge setzte die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum damaligen Zeitpunkt nicht oder nur mangelhaft um. Nur 42 Prozent der knapp 3.000 geprüften Webseiten enthielten einen Button, der den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 

Update 27.12.2023: Sky hat seine Berufung zum Oberlandesgericht München (6 U 4292/23 e) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG München I rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 10.10.2023
Aktenzeichen: 33 O 15098/22 – rechtskräftig
Gericht: Landgericht München I

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Urteil des LG München I vom 10.10.2023, Az. 33 O 15098/22 – rechtskräftig

Urteil des LG München I vom 10.10.2023, Az. 33 O 15098/22 – rechtskräftig

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