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Datum: 24.10.2023

Versicherungsvermittler dürfen sich nicht als unabhängig darstellen

vzbv klagt erfolgreich gegen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler

  • Vermittler agieren aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen nie ganz unabhängig.
  • Drei Gerichtsurteile bestätigen die Auffassung des vzbv, dass Versicherungsvermittler nicht als unabhängige Berater auftreten dürfen.
  • vzbv fordert Bezeichnungsschutz: Nur wer ausschließlich von Kund:innen bezahlt wird, soll sich unabhängig nennen dürfen.
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Quelle: Jeanette Dietl - fotolia.com

Update (19.03.2024): Im Verfahren gegen die Firma „Die Finanzprüfer“ hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln am 7. Februar 2024 die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt. Der Beklagte verstoße mit seinem Internetauftritt gegen das in der Gewerbeordnung geregelte Trennungsprinzip zwischen unabhängiger Honorarberatung und Versicherungsvermittlung. Dem „unabhängigen Berater“ werde in der Versicherungsbranche im Marketing eine hohe Wertigkeit beigemessen. Da sich der Anbieter auf seiner Website als Versicherungsberater präsentiere, nehme er zu Unrecht ein auf der absoluten Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität gründendes besonderes Vertrauen in Anspruch. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Wer eine Versicherung oder eine Finanzanlage abschließen möchte, wendet sich häufig an Vermittler. Werben diese mit unabhängiger Beratung, kann bei Verbraucher:innen der irrtümliche Eindruck entstehen, sie hätten es mit einem Honorarberater zu tun, der auch ohne Provisionen arbeitet. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen bestätigen die Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass Vermittler ihre Beratung nicht als unabhängig darstellen und auch nicht als reine Berater auftreten dürfen, wenn sie Provisionen von Versicherern oder Finanzinstituten erhalten.

„Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher:innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“, sagt David Bode, Rechtsreferent im vzbv.

Gerichte bestätigen Auffassung des vzbv

Der vzbv hatte gegen zwei Versicherungsmakler geklagt, wobei einer der beiden Anbieter auch als Finanzanlagenvermittler agiert.

Die Firma „Die Finanzprüfer“ hatte eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater hat. Das ist unzulässig, entschied das Landgericht Köln. Die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers sind per Gesetz scharf voneinander getrennt, das gleichzeitige Betreiben ist ausdrücklich verboten.

Der „Finanzberatung Schorn“ hat das Landgericht Bremen nach der vzbv-Klage untersagt, online mit „unabhängiger Beratung“ zu werben. Laut Gericht kann ein Finanzanlagenberater im Gegensatz zum Honorarberater keine unabhängige Beratung anbieten, auch wenn er in Einzelfällen anstatt oder neben einer Provision ein Honorar erhält.

Die beiden Gerichtsentscheidungen sind richtungsweisend und helfen Verbraucher:innen zu erkennen, ob sie es mit unabhängiger Beratung zu tun haben oder mit einer Vermittlung, bei der auch Provisionen fließen können. Das ist wichtig, damit Verbraucher:innen bei Empfehlung bestimmter Finanzanlagen oder Versicherungen durch Vermittler und Makler informierte Entscheidungen treffen können.

Strengere Regeln für die Bezeichnung „unabhängig“

Damit solche Fälle künftig vermieden werden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen. Es braucht einen Bezeichnungsschutz – auch bei werblichen Aussagen der Vermittler.

Die geplanten Änderungen der europäischen Vorschriften bei der Kleinanlegerstrategie (Retail Investment Strategy) bieten einen guten Anknüpfungspunkt für mehr Verbraucherschutz, gehen aber noch nicht weit genug.

„Die EU muss mit der Retail Invest Strategy dafür sorgen, dass Versicherungsvermittler in Deutschland nicht irreführend mit dem Wort „unabhängig“ werben können. Bei einer unabhängigen Beratung darf grundsätzlichkein Geld vom Produktgeber zum Berater fließen“, sagt Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt beim vzbv.

Datum der Urteilsverkündung: 07.02.2024
Aktenzeichen: 6 U 103/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: Oberlandesgericht Köln

Weitere Urteile:

Datum der Urteilsverkündung: 11.07.2023
Aktenzeichen: 9 O 1081/22 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Bremen

Datum der Urteilsverkündung: 15.06.2023
Aktenzeichen: 33 O 15/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Köln

Urteil des OLG Köln | 6 U 103/23 | 07.02.2024 - nicht rechtskräftig

Urteil des OLG Köln | 6 U 103/23 | 07.02.2024 - nicht rechtskräftig

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Urteil des LG Köln| 33 O 15/23 | 15.06.2023

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Nach Einschätzung des vzbv soll die Regelung Finanzvertriebe vor den schärferen EU-Regeln zu Provisionen schützen. Durch die Verordnung werden Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe faktisch davon befreit, eine höhere Beratungsqualität im Einzelfall nachweisen zu müssen, wenn sie Provisionen annehmen. Tatsächlich fordert die MiFID 2 aber genau einen solchen Einzelnachweis. Der vzbv fordert, den Passus aus der Verordnung zu streichen und bis zum Jahr 2023 ein Provisionsverbot einzuführen.

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