- Vergleichsportal warb mit einem Zinssatz ab 0 Prozent bei Ratenkrediten.
- Pflichtangaben zu den Kreditkonditionen waren nur in einem kleinen Sternchenhinweis unterhalb der Werbung zu finden.
- Gericht bestätigt Verstoß gegen Preisangabenverordnung
Das Heidelberger Landgericht hat dem Vergleichsportal Verivox untersagt, für Ratenkredite mit einem effektiven Zinssatz ab 0,0 Prozent zu werben, die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu den Konditionen aber lediglich in einer kleinen Fußnote unterhalb der Werbung zu platzieren. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen unlautere Werbung für Kredite vorgeworfen.
Verivox hatte auf seiner Internetseite für Ratenkredite „ab 0,0 % eff. Zins p.a.*“ geworben und dabei den Zinssatz farblich und in großer Schrift her-vorgehoben. Laut Preisangabenverordnung sind in der Kreditwerbung zusätzlich der Nettokreditbetrag, der Sollzins und die Laufzeit anzugeben und der Effektivzins für ein repräsentatives Kreditbeispiel zu nennen. Die Pflichtangaben hatte Verivox allerdings in einem kleinen Sternchenhinweis unterhalb der Werbung auf der Internetseite aufgeführt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Kreditwerbung in dieser Form unzulässig war. Die Preisangabenverordnung schreibe vor, dass die gesetzlichen Pflichtangaben in klarer, eindeutiger und auffallender Weise dargestellt werden, damit Verbraucher:innen insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Auch teilte das Gericht die Auffassung des vzbv, dass unter dem Begriff „auffallend“ eine Hervorhebung der Pflichtangaben zu verstehen ist.
Das sei bei der Verivox-Werbung nicht der Fall. Hervorgehoben seien dort der Null-Prozent-Zinssatz und der Text „In wenigen Klicks zu Ihrem Wunschkredit“, nicht aber das repräsentative Beispiel und die Angaben zu den übrigen Kreditkonditionen.
Datum der Urteilsverkündung: 01.02.2022
Aktenzeichen: Az. 6 O 17/21
Gericht: LG Heidelberg