- Unternehmen lockte Kund:innen mit einer „genehmigten“ Finanzsanierung unter Angabe von Schuldsumme, Ratenhöhe und Laufzeit.
- Tatsächlich wurde kein Darlehen vergeben, sondern nur die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung angeboten.
- LG Traunstein: Schreiben erweckte den irreführenden Eindruck eines Kreditangebots zur günstigen Umschuldung.
Das Landgericht Traunstein hat der milanda UG untersagt, Verbraucher:innen mit irreführenden Anschreiben die kostenpflichtige Vermittlung einer privaten Schuldenberatung anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dem Unternehmen vorgeworfen, Verbraucher:innen eine „Finanzsanierung“ anzubieten, ohne dass eine solche beantragt wurde. Darüber hinaus monierte der vzbv, dass Verbraucher:innen die Vermittlung eines günstigen Umschuldungsdarlehens vorgetäuscht wurde.
„Anbieter versuchen immer wieder, überschuldete Verbraucher:innen mit der Aussicht auf einen günstigen Kredit zu locken“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Bei genauer Prüfung entpuppt sich die angebliche Finanzsanierung oft nur als teure und weitgehend nutzlose Vermittlung von Leistungen zur bloßen Schuldenverwaltung.“
Die in Rosenheim ansässige milanda UG hatte Verbraucher:innen angeschrieben und ihnen mitgeteilt, ihre „Finanzsanierung“ stünde ab sofort zur Verfügung. Als Konditionen der Sanierung waren zum Beispiel eine Schuldsumme von 2.500 Euro, eine Monatsrate von 40,32 Euro und eine Laufzeit von 62 Monaten angegeben. Der Vertrag sei schon „genehmigt“, die Kund:innen müssten nur noch den beigefügten Auftrag unterschreiben, so die Angaben des Anbieters. Bei dem Angebot handelte es sich aber keineswegs um die Bereitstellung oder Vermittlung eines günstigen Kredits, sondern lediglich um die kostenpflichtige Vermittlung einer Beratung zur Tilgung der Schulden aus eigenen Mitteln. Das ging allerdings nur versteckt aus dem schwer durchschaubaren Vertragsformular hervor.
Das Landgericht Traunstein schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Anschreiben irreführend waren. Die Werbung erwecke bei den Angesprochenen den Eindruck, sie könnten mit der angebotenen Finanzsanierung ihre Schulden in der genannten Laufzeit exakt mit der genannten Höhe der Rate zurückzahlen. Die Finanzsanierung würden viele Verbraucher:innen daher als Angebot einer Umschuldung verstehen, die auch die Möglichkeit der Ablösung alter Kredite durch neue beinhalte. Die deutlich hervorgehobenen Angaben der Schuldsumme und der Ratenhöhe hätten jedoch keinerlei Informationsgehalt. Somit werden Verbraucher:innen über den tatsächlichen Inhalt der angebotenen Dienstleistung – einer Beratung zur Tilgung seiner Schulden – in die Irre geführt. Eine Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung sah das Gericht in der unbestellten Finanzsanierung jedoch nicht.
Der vzbv war durch eine Reihe von Verbraucherbeschwerden auf das Vorgehen des Anbieters aufmerksam geworden, die die Verbraucherzentralen über das Frühwarnsystem gemeldet hatten. Mit dem qualitativen Erfassungs- und Analysesystem werden auffällige Sachverhalte aus der Verbraucherberatung erfasst.
Urteil des LG Traunstein vom 4.05. 2022, Az. 7 O 3505/21 – rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 04.05.2022
Aktenzeichen: 7 O 3505/21
Gericht: Landgericht Traunstein