- Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen erfasste nur 49 von 90 Versicherern am Markt.
- Vertreten waren nur Versicherer, die eine Provision zahlten.
- Ausdrücklicher Hinweis auf eingeschränkte Marktauswahl fehlte.
Das Vermittlungsportal Verivox darf seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen nicht mehr anbieten, ohne ausdrücklich auf dessen eingeschränkte Marktauswahl hinzuweisen. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Im Verivox-Vergleich waren nur Versicherer vertreten, die dem Unternehmen eine Provision zahlten. Fast die Hälfte der Anbieter fehlte.
„Je weniger Anbieter berücksichtigt werden, desto weniger aussagekräftig ist ein Vergleich. Die für den Kunden besten Tarife am Markt sind dann vielleicht gar nicht mit dabei“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Deshalb müssen Verbraucher:innen deutlich über eine eingeschränkte Marktauswahl informiert werden.“
Verivox hatte im Internet den Vergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Der Vergleich enthielt aber nur Versicherer, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Fast die Hälfte der Anbieter fehlten, darunter viele große Versicherer wie Allianz, HUK-COBURG, Continentale, WWK und Württembergische. Laut Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab.
Nach Auffassung des vzbv war für Verbraucher:innen kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl beruhten. Die Internetseiten enthielten zwar eine Liste, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. Doch diese Liste war hinter einem unscheinbaren Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ versteckt. Sie erhielt auch keinen Hinweis auf den Marktanteil der nicht berücksichtigten Gesellschaften.
Das Gericht folgte der Auffassung des vzbv, dass Verivox gegen die Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Danach sind Versicherungsmakler verpflichtet, ihrer Empfehlung eine hinreichende Zahl von Versicherern und auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu Grunde zu legen. Tun sie das nicht, müssen sie ausdrücklich auf die eingeschränkte Auswahl hinweisen – und zusätzlich mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.
Die nur über den Link mit dem Titel „Teilnehmende Gesellschaften“ erreichbare Liste mit den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Gesellschaften reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus. Die Bezeichnung des Links gebe keinen Anlass, dahinter nähere Angaben über eine eingeschränkte Marktauswahl zu vermuten. Es werde vielmehr offengelassen, ob es auch nicht teilnehmende Gesellschaften gebe und ob sie einen relevanten Marktanteil haben. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die beschränkte Beratungsgrundlage liege daher nicht vor.
Das Gericht beanstandete außerdem, dass Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs auf der Webseite fehlten. So mache das Unternehmen keine Angaben darüber, welche Informationen es dem Vergleich zugrunde gelegt und wie sie diese erlangt habe.
Mit dem Urteil bestätigte das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg aus dem vergangenen Jahr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main bereits im Mai 2021 einer vzbv-Klage gegen das Check24-Vergleichsportal für Sachversicherungen stattgegeben.
Datum der Urteilsverkündung: 22.09.2021
Aktenzeichen: 6 U 82/20
Gericht: OLG Karlsruhe
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