- Klausel knüpfte Erhöhung der Abo-Preise an eine Änderung der „Gesamtkosten“.
- LG Berlin: Regeln für Preisänderungen sind nicht ausreichend verständlich und benachteiligen die Kund:innen unangemessen.
- Schon die frühere Preisanpassungsklausel von Netflix war rechtswidrig.
Der Streaming-Dienst Netflix räumte sich über eine Vertragsklausel das Recht ein, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Netflix International B.V. entschieden, die den Streaming-Dienst in Deutschland für den amerikanischen Mutterkonzern anbietet.
„Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.“
Netflix räumte sich in seinen Nutzungsbedingen das Recht ein, die Abo-Preise „von Zeit zu Zeit“ und „nach billigem Ermessen“ zu ändern, „um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln.“ Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente nannte das Unternehmen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme.
Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent sind. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, damit Kund:innen eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können. Angesichts der Zugehörigkeit der Beklagten zu einem weltweit agierenden Konzern sei jedoch unklar, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. Es sei nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.
Das Gericht beanstandete außerdem die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.
Der vzbv hatte Netflix schon einmal wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel verklagt. Die früher verwendete Klausel enthielt überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom Berliner Kammergericht im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.
Netflix hat gegen das Urteil Berufung vor dem KG Berlin (23 U 15/22) eingelegt.
Urteil des LG Berlin vom 16.12.2021, Az. 52 O 157/21 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 16.12.2021
Aktenzeichen: 52 O 157/21
Gericht: Landgericht Berlin
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