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Datum: 09.09.2022

Klausel für Preisanpassungen bei Spotify unwirksam

LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen Streamingdienst statt

  • Strittige Klausel in Spotify-Verträgen sah Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten, nicht aber Preissenkungen bei gesunkenen Kosten vor.
  • LG Berlin: Einseitige Preisänderungsklausel benachteiligt Verbraucher:innen unangemessen.
  • Kündigungsrecht gleicht Benachteiligung nicht aus.
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Quelle: Antonioguillem - fotolia.com

Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach der strittigen Klausel gab Spotify steigende Kosten an Kund:innen weiter, ohne verpflichtet zu sein, die Preise bei sinkenden Kosten herabzusetzen.

„Verbraucher:innen sind derzeit in vielen Bereichen von Preiserhöhungen betroffen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Daher gilt es umso mehr, der Anbieterseite klar zu machen, dass sie sich dabei an die rechtlichen Vorgaben halten müssen. Spotify hat dies nicht getan.“

 Das in Schweden ansässige Unternehmen hatte sich in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um „die gestiegenen Gesamtkosten“ für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen. Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor.

Pflicht zur Weitergabe gesunkener Kosten fehlte

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kund:innen durch die unausgewogenen Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kund:innen weiterzugeben. Dem werde die Spotify-Klausel nicht gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kund:innen ungleich verteilt.

Das Argument des Unternehmens, auf dem Markt für Streamingdienste würden die Kosten ohnehin nur steigen, sei nicht zutreffend. Auch die Kosten des Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können. Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Spotify hatte die Steuersenkung zwar an die Kund:innen weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

Kündigungsrecht kein Ersatz für faire Preisanpassung

Das Berliner Landgericht stellte klar: Das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gleicht die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht aus. Kund:innen hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.

Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.

 

Hintergrund: Preisanpassungsklauseln vor Gericht

Ob im Bankenbereich, bei Telefon- und Energieverträgen oder Streamingdiensten. Preisanpassungsklauseln sind immer wieder Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, die der vzbv und die Verbraucherzentralen mit Anbietern führen. Erst im Dezember letzten Jahres hatte das LG Berlin (52 O 157, nicht rk.) eine Klausel von Netflix, die die Anpassung von Entgelten vorsah, als unwirksam angesehen. Auch die Preisänderungsklausel des Sport-Streamingdienstes DAZN, die im Februar 2022 in den Nutzungsbedingungen enthalten war, wird nun gerichtlich überprüft. Denn der vzbv hat Klage vor dem LG München I (12 O 6740/22) erhoben.

 

Urteil des LG Berlin vom 28.06.2022, Az. 52 O 296/21, nicht rechtskräftig (Berufung beim Kammergericht Berlin, Az. 23 U 112/22)

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Datum der Urteilsverkündung: 28.06.2022
Aktenzeichen: 52 O 296/21
Gericht: LG Berlin

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