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Datum: 02.11.2021

Girokonto-Vergleich von Check24 war mangelhaft

Landgericht München I gibt Klage des vzbv gegen die Check24 Vergleichsportal Konten und Karten GmbH statt

  • Vergleich erfasste weniger als die Hälfte der Anbieter und meist nur eines von mehreren Kontomodellen.
  • Check24 hatte die Vergleichswebseite nach der vzbv-Klage eingestellt.
  • vzbv fordert Bereitstellung eines Vergleichsportals durch die BaFin.
Logo von Check24 auf Handybildschirm

Quelle: Ralf - Adobe Stock

Das von Check24 betriebene Vergleichsportal für Girokonten war wegen mangelhafter Marktabdeckung unzulässig. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Der Check24-Vergleich erfasste nicht einmal die Hälfte der Anbieter. Darüber hinaus waren mehr als 90 Prozent der berücksichtigten Banken nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Check24 hatte das Portal nach der Klage des vzbv eingestellt, den Vergleich aber vor Gericht verteidigt. Der vzbv fordert, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufgabe übernimmt.

„Das Gericht hat unsere Kritik bestätigt: Der Kontovergleich von Check24 war mangelhaft und hatte nicht die erforderliche Marktabdeckung“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Verbraucher:innen müssen die Konditionen unterschiedlicher Kreditinstitute auch wirklich vergleichen können.“

EU-Recht schreibt kostenloses Vergleichsportal vor

Hintergrund des Rechtsstreits: Die Zahlungskonten-Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine kostenfreie Webseite zum Vergleich von Zahlungskonten einzuführen. In Deutschland wurde Check24 vom Bundesfinanzministerium mit der Umsetzung beauftragt. Nach der erforderlichen Zertifizierung durch den TÜV Saarland war das Portal von August 2020 bis Januar 2021 in Betrieb. Der vzbv hatte den Inhalt der Webseite kritisiert und vor allem dessen eingeschränkte Marktabdeckung beanstandet. Auch waren manche Informationen nicht aktuell. Eine Unterlassungserklärung wollte das Unternehmen trotz Einstellung der Seite nach Klageerhebung nicht abgeben.

Verstoß gegen Zahlungskontengesetz

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Check24 gegen das Zahlungskontengesetz verstieß, mit dem die EU-Richtlinie in Deutschland umgesetzt wurde. Danach muss ein zertifiziertes Vergleichsportal einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und eine ausgewogene Anzahl von Angeboten aus jeder Bankengruppe enthalten. Diese Anforderungen erfüllte Check24 nach Überzeugung des Gerichts nicht.

Weit weniger als die Hälfte der rund 1.300 Kreditinstitute, die in Deutschland Girokonten für Verbraucher anbieten, waren auf der Vergleichsplattform vorzufinden. Zudem waren die dargestellten Kreditinstitute bis auf wenige Ausnahmen nur mit einem einzigen Kontomodell vertreten. Damit sei die geforderte regionale Abdeckung der deutschen Banken- und Sparkassenlandschaft nicht gewährleistet, so das Gericht. Es werde auch keine breite Palette an Kontoangeboten dargestellt. Das Gericht stellte zudem klar: Die Zertifizierung durch den TÜV Saarland ändere nichts daran, dass die gesetzlichen Anforderungen an das Vergleichsportal nicht erfüllt waren.

Darüber hinaus machte der vzbv in der Klage geltend, dass die bereitgestellten Informationen teilweise nicht mehr korrekt und aktuell waren. In diesem Punkt hat CHECK24 die Klage anerkannt.

Ein zunächst gestellter Antrag, bei dem im Zusammenhang mit der Marktabdeckung als Bezugsgröße die Gesamtanzahl aller Banken zugrunde gelegt worden ist, scheiterte.

vzbv: Bafin soll übernehmen

Durch das Scheitern des Check24-Portals erfüllt Deutschland auch nach drei Jahren noch nicht die EU-Vorgaben für einen Konditionenvergleich von Girokonten. „Die Lücke muss jetzt dringend geschlossen werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wäre hierfür ein guter Kandidat“, fordert Dorothea Mohn. „Die BaFin ist neutral, verbindet mit dem Portal keine kommerziellen Interessen und hat die nötige Infrastruktur, um eine vollständige Marktübersicht anzubieten.“ Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums noch aus der letzten Legislatur liegt bereits vor. Eine neue Bundesregierung sollte diesen dem Parlament zügig zum Beschluss vorlegen. 

Urteil des LG München I vom 28.09.2021, Az. 33 O 15655/20 – rechtskräftig

Datum der Urteilsverkündung: 28.09.2021
Aktenzeichen: 33 O 15655/20
Gericht: Landgericht München I

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Urteil des LG München vom 28.09.2021 | Az. 33 O 15655/20 | rechtskräftig

Urteil des LG München vom 28.09.2021 | Az. 33 O 15655/20 | rechtskräftig

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