Durch die folgenden Buttons können Sie direkt auf einen speziellen Bereich des Inhaltes springen
Datum: 15.06.2023

vzbv klagt erfolgreich gegen Geldeintreiber der Otto Group

Hanseatisches OLG Hamburg urteilt gegen EOS Investment GmbH

  • Aufgrund künstlich erhöhter Inkassokosten hatte der vzbv Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH eingereicht.
  • Urteil des OLG Hamburg: EOS Investment darf Kosten durch Beauftragung von Inkassobüro gegenüber Verbraucher:innen nicht in Rechnung stellen.
  • Wenn das Urteil rechtskräftig wird, können an Klage beteiligte Verbraucher:innen sich auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.
Keyvisual EOS

Quelle: vzbv

Inkassounternehmen treiben von Kund:innen Zahlungen ein, etwa bei offenen Rechnungen oder unbezahlten Krediten. Die EOS Investment GmbH übernimmt solche offenen Forderungen und beauftragt dafür ihr Schwesterunternehmen, die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erzeugt das Unternehmen dadurch künstlich Inkassokosten. Deshalb hatte der vzbv Musterfeststellungsklage eingereicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg teilte die Auffassung und urteilte nun, dass EOS Investment die Kosten für die Beauftragung der Inkassotätigkeit nicht von den Verbraucher:innen verlangen dürfe.

„Unternehmen dürfen sich nicht auf dem Rücken von Verbraucher:innen bereichern. Viele der hier betroffenen Verbraucher:innen stehen finanziell ohnehin schon stark unter Druck. Ihnen künstlich erhöhte Kosten durch Inkassobüros abzuknüpfen, darf nicht sein. Es ist gut, dass das OLG Hamburg dem nun einen Riegel vorgeschoben hat“, so vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Unternehmen stellte fiktiven Schaden in Rechnung

Das OLG Hamburg argumentierte, dass es sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, um einen rein fiktiven Schaden handele. Diesen müssen die Verbraucher:innen nicht erstatten.

„Durch das Urteil wird EOS Investment die Kosten für das Inkasso künftig selbst tragen müssen, wenn es sein Geschäftsmodell wie gehabt fortführt“, so Pop. Aus Sicht des vzbv sollte das Unternehmen auf eine Geltendmachung der Inkassokosten verzichten und schon geleistete Zahlungen erstatten. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, profitieren Verbraucher:innen, die sich ins Klageregister eingetragen und so an der Klage beteiligt haben. Sie können sich dann auf das Urteil berufen und geleistete Zahlungen zurückfordern.

Urteil mit Signalwirkung für die Branche

„Inkasso ist ein Thema, das Verbraucher:innen immer wieder belastet. Das Urteil ist ein Signal für die gesamte Branche: Auch andere Unternehmen müssen sich daran orientieren“, sagt Pop.

Gemeinsam mit seinen Mitgliedern befasst sich der vzbv dieses Jahr vertieft mit dem Thema Inkasso und insbesondere mit Inkassokosten.

Ausführliche Informationen zum Verfahren finden Sie unter www.sammelklagen.de/eos.

Alles zum Thema: Inkasso

Artikel (14)
Dokumente (2)
Gemeinsame Stellungnahme zur Evaluation des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ | Januar 2024

Gemeinsame Stellungnahme zur Evaluation des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ | Januar 2024

Ansehen
PDF | 582.16 KB
Positionspapier: Verbandsthema Inkasso

Positionspapier: Verbandsthema Inkasso

Stand: Oktober 2023

Ansehen
PDF | 1.18 MB
Urteile (7)
Videos & Grafiken (1)
Infografik: Die vier Elemente eines Corona-Verbraucherrettungsschirms

Quelle: vzbv

Infografik: Die vier Elemente eines Corona-Verbraucherrettungsschirms

Infografik: Die vier Elemente eines Corona-Verbraucherrettungsschirms

Vorschau
PNG | 155.19 KB | 1512x1323

Kontakt

Kontakt

Icon für Kontakt für Verbraucher

Service für Verbraucher:innen

Was suchen Sie? Wählen Sie eine passende Option:

Kontakt

Zu sehen ist auf hellem Grund der rot gezeichnete Rahmen eines Telefonhörers.

Pressestelle

Service für Journalist:innen

presse@vzbv.de +49 30 25800-525

Kontakt

Ronny Jahn

Ronny Jahn

Leiter Team Sammelklagen

info@vzbv.de +49 30 25800-0