- Unternehmen verlangte in Mahnschreiben eine pauschale Mahngebühr von 10 Euro.
- LG Erfurt: Überhöhte Mahngebühren sind in Mahnschreiben ebenso unzulässig wie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Portalbetreiber war bereits 2010 vom vzbv abgemahnt worden.
Das Landgericht Erfurt hat dem Betreiber des Portals Ticketbande untersagt, in Mahnschreiben systematisch überhöhte Mahngebühren von jeweils 10 Euro zu verlangen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.
Das niederländische Unternehmen, das Veranstaltungstickets auf dem Zweitmarkt anbietet, war dem vzbv bereits 2010 wegen einer unzulässigen Mahngebühr aufgefallen. Damals sollten Kunden laut einer Klausel in den Geschäftsbedingungen für jedes Mahnschreiben einen „Verzugsschaden“ von 10 Euro zahlen. Das Bürgerliche Gesetzbuch verbietet jedoch Unternehmen, in Vertragsklauseln einen pauschalen Schadenersatz zu fordern, der den zu erwartenden Schaden übersteigt. Außerdem muss Kunden die Möglichkeit eingeräumt werden, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Nach der Abmahnung durch den vzbv hatte Ticketbande eine Unterlassungserklärung abgegeben und die strittige Klausel gestrichen.
Im Jahr 2020 versuchte das Unternehmen dann auf andere Weise, überhöhte Gebühren zu kassieren. Diesmal forderte es die Mahngebühr nicht auf Grundlage seiner Geschäftsbedingungen. Es verschickte stattdessen eine „Gebührenpflichtige Mahnung“, deren Rechnungsbetrag eine Mahnpauschale von 10 Euro enthielt.
Das Landgericht Erfurt schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass es sich dabei um den Versuch handelte, das gesetzliche Verbot solcher Klauseln zu umgehen. Für Verbraucher mache es keinen Unterscheid, ob die Mahngebühren in den Geschäftsbedingungen festgehalten sind oder systematisch in Mahnschreiben jedem Kunden pauschal in Rechnung gestellt werden. Eine als Geschäftsbedingung unwirksame Klausel könne nicht durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden, die lediglich den Sinn habe, das gesetzliche Klauselverbot zu umgehen.
Die Mahnpauschale von 10 Euro war nach Überzeugung der Richter überhöht. Das Unternehmen blieb vor Gericht den Nachweis schuldig, dass ihm durch die Mahnung neben den üblichen Porto- und Papierkosten weitere umlegbare Kosten entstanden waren. Zudem sei für den Kunden bei Vorlage der Rechnung nicht ersichtlich, dass er auch die Möglichkeit habe, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Das Gericht verbot dem Portalbetreiber, die Mahnschreiben mit der 10-Euro-Pauschale weiter zu versenden. Ausnahmen: Die pauschalen Mahngebühren wurden individuell mit einem Verbraucher vereinbart oder dem Unternehmen sind im konkreten Einzelfall tatsächlich so hohe Mahnkosten entstanden.
Datum der Urteilsverkündung: 30.09.2021
Aktenzeichen: 3 O 489/21
Gericht: Landgericht Erfurt