Datum: 10.11.2022

Zur Zulässigkeit der Verwendung des Gütesiegels „Klimaneutral“

Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.11.2022 (6 U 104/22)

Ein Produkt darf nicht mit dem Gütesiegel „Klimaneutral“ beworben werden, wenn die Umstände der beanspruchten Klimaneutralität nicht erläutert werden.

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Quelle: Gina Sanders - Fotolia.com

Das OLG Frankfurt a. M. hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Parteien stellen ökologische Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel her. Die Antragsgegnerin bewirbt ihre Produkte auf ihrer Internetseite unter anderem mit dem Logo „Klimaneutral“. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Werbung mit diesem Begriff. Sie hält den Begriff „klimaneutral“ für erläuterungsbedürftig und die Werbung daher für intransparent und erklärungsbedürftig. Das Landgericht weist den auf Unterlassen gerichteten Antrag unter anderem mit der Begründung ab, die Anzeige richte sich an „Biomarkt-Käufer“, die gebildeter als die Durchschnittsverbraucher:innen seien und bei den angegriffenen Angaben keinen Fehlvorstellungen unterlägen. Mit der Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr Anliegen weiter.

Die Berufung ist weitgehend erfolgreich. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Adressatenkreis nicht auf Biomarktkund:innen verengt werden, „die gebildeter und informierter sein sollen als der allgemeine Durchschnittsverbraucher.“ Der Klimaschutz sei zudem für Verbraucher:innen ein wichtiges Thema, weshalb die Bewerbung mit vermeintlicher Klimaneutralität einen erheblichen Einfluss auf Kaufentscheidungen haben könne. Es sei daher Aufklärung darüber erforderlich, ob und wie die behauptete Klimaneutralität zustande komme. Zudem seien Informationen darüber erforderlich, ob bestimmte Emissionen ausgenommen seien und anhand welcher Kriterien die Prüfung für das Gütesiegel erfolgt sei. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Werbung sei daher intransparent und irreführend.

 

Hinweis: An diesem Verfahren war der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nicht beteiligt. Gerne informiert Sie der vzbv alle vier bis sechs Wochen mit einem kostenlosen Newsletter über neue Urteile zum Verbraucherrecht.

Datum der Urteilsverkündung: 10.11.2022
Aktenzeichen: 6 U 104/22
Gericht: OLG Frankfurt a. M.

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