- Vergleich erfasste nur knapp die Hälfte aller Anbieter am Markt
- Berücksichtigung fanden nur Angebote von Versicherern, die Provision zahlten
- Ausdrücklicher Hinweis auf eingeschränkte Marktauswahl fehlte
Das Vermittlungsportal Verivox muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass sein Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf einer eingeschränkten Marktauswahl beruht. Das hat das Landgericht Heidelberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Verivox hatte nach Auffassung des vzbv nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass zahlreiche Anbieter im Vergleich fehlten.
„Ob ein Versicherungsvergleich wirklich zu den besten Angeboten führt, hängt maßgeblich davon ab, wie viele Anbieter und Tarife einbezogen sind“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Deckt der Vergleich nicht einmal die Hälfte des Marktes ab, sind Kunden vor Vertragsabschluss klar und deutlich über diese wesentliche Einschränkung zu informieren.“
Deutlich eingeschränkte Marktauswahl
Verivox hatte im Internet den Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Die nach Eingabe der Kundendaten angezeigten Versicherungen konnten direkt über das Portal beantragt werden. In den Vergleich wurden allerdings nur Versicherer aufgenommen, die mit Verivox eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Nach Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) bildeten die teilnehmenden Versicherer nur 48 Prozent des Marktes ab. Auch namhafte Unternehmen fehlten.
Nach Auffassung des vzbv war es für Verbraucher kaum erkennbar, dass die Verivox-Empfehlungen auf einer derart eingeschränkten Marktauswahl basierten. Die Internetseiten enthielten zwar eine Liste, in der neben den teilnehmenden Versicherern auch nicht teilnehmende Gesellschaften aufgeführt waren. An anderer Stelle gab das Unternehmen an, dass es Provisionen für die Versicherungsvermittlung erhält. Doch diese Hinweise waren hinter unscheinbaren Links mit den Titeln „Teilnehmende Gesellschaften“ und „Verbraucherinformationen“ versteckt. Die Links waren zudem auf der Vergleichsseite links außen am unteren Bildrand platziert.
Verstoß gegen das Versicherungsvertragsgesetz
Das Landgericht Heidelberg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Verivox mit dieser Gestaltung gegen das Versicherungsvertragsgesetz verstieß. Danach müssen Versicherungsvermittler ihre Kunden ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen. Außerdem müssen sie mitteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen.
Diese Anforderungen erfüllte Verivox nach Überzeugung des Gerichts nicht. An keiner Stelle erfolge ein ausdrücklicher Hinweis auf die begrenzte Anzahl der Anbieter. Die Links mit den Hinweisen seien so unauffällig gestaltet, dass sie von Verbrauchern übersehen werden könnten. Außerdem rügte das Gericht, dass weitergehende Angaben über die Markt- und Informationsgrundlage des Versicherungsvergleichs, wie beispielsweise der Marktanteil der berücksichtigen Anbieter oder die Anzahl der einschlägigen Versicherungsprodukte, fehlten.
Urteil des LG Heidelberg vom 6.03.2020, Az. 6 O 7/19 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 11.05.2020
Aktenzeichen: 6 O 7/19
Gericht: Landgericht Heidelberg
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