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Datum: 19.07.2024

Urteile: Fernwärmeanbieter müssen mehr Transparenz bieten

vzbv mit Klagen gegen zwei Anbieter erfolgreich

  • Seit dem Jahr 2021 gelten umfangreichere Transparenzvorgaben für Fernwärmeanbieter
  • Anbieter müssen zum Beispiel Quellen preisrelevanter Indizes verlinken und Netzverluste transparent darstellen
  • Landgerichte beanstanden bei zwei Anbietern die Umsetzung der Vorgaben
Fernwärme-Gulli in Nahaufnahme

Quelle: finecki-Adobe Stock

Wie können Verbraucher:innen den Fernwärmepreis nachvollziehen? Seit Oktober 2021 müssen Fernwärmeanbieter im Internet klar und verständlich unter anderem über Preisformeln informieren. Gleiches gilt für die Information über Energieverluste beim Transport der Wärme im Netz. Vor Gericht erzielte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nun Erfolge gegen zwei Fernwärmeanbieter, die die gesetzlichen Vorgaben aus Sicht des vzbv unzureichend umgesetzt hatten.

„Verbraucher:innen müssen so informiert werden, dass sie Preiserhöhungen möglichst einfach nachvollziehen und überprüfen können“, sagt Fabian Tief, Referent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Davon kann keine Rede sein, wenn Verbraucher:innen mühsam selbst recherchieren müssen, um preisbestimmende Faktoren ausfindig zu machen.“

Verstoß gegen Fernwärmeverordnung

Die Mainzer Fernwärme GmbH, eine Tochter der Mainzer Stadtwerke AG, hatte auf ihrer Internetseite eine Formel für künftige Preisanpassungen veröffentlicht und anhand einer Legende erläutert. Diese verwies auf eine Reihe von Indizes, vor allem des Statistischen Bundesamtes, die für Preisänderungen maßgeblich sein sollen  – allerdings ohne nähere Erläuterung und ohne Verlinkung auf die verwendeten Quellen. Zu dem in der Formel verwendeten Buchstaben G bekamen Kund:innen zum Beispiel ohne Verlinkung die Erklärung: „destatis Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke“.

Weiteres Beispiel: Das Kürzel EM stand laut Legende für „Kosten für CO2-Emissionen Jahresfuture für aktuelles Kalenderjahr am letzen vor Monatsbeginn (EEX Future EUA MidDec) in €/MWh“ – die entsprechende Verlinkung fehlte.

Eindeutige und leichtzugängliche Informationen verpflichtend

Nach Ansicht des Landgericht Mainz verstößt die von der Mainzer Fernwärme GmbH gewählte Darstellung gegen die Fernwärmeverordnung. Das Gesetz verplichtet Fernwärmeanbieter unter anderem dazu, allgemeinverständlich und leicht zugänglich über die Regelungen für Preisanpassungen im Internet zu informieren und eindeutig auf die Quellen der verwendeten Indizes zu verweisen.

Die Indizes der Mainzer Fernwärme GmbH seien nach Überzeugung des Gerichts überwiegend schwer auffindbar, eine eindeutige Zuordnung der ermittelten Werte nur schwer möglich. Um die Daten zu finden, seien vertiefende Recherchen und Nachforschungen erforderlich, die mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden seien. Es sei erforderlich und für Anbieter zumutbar, eindeutige Verlinkungen zu den verwendeten Indizes zu setzen.

Netzverluste müssen transparent sein

Das Landgericht Düsseldorf beanstandete bei der Fernwärme Duisburg GmbH eine zu intransparente Darstellung der Netzverluste auf der Internetseite. Laut Gesetz sind Anbieter verpflichtet, über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet zu veröffentlichen. Das Unternehmen hatte für seine Wärmenetze jedoch ausschließlich die Netzverluste als absolute Zahl genannt.

„Ohne Bezug zur Wärmeeinspeisung und nutzbaren Wärmeabgabe bleibt Verbraucher:innen völlig unklar, ob die genannten Energieverluste im Vergleich zu anderen Netzen hoch oder niedrig sind“, kritisiert Fabian Tief vom vzbv.

So sah es auch das Düsseldorfer Landgericht. Durch die Veröffentlichung der Netzverluste soll die Effizienz der bereitgestellten Fernwärme transparent beurteilt werden können. Neben der absoluten Höhe des Netzverlustes müssten deshalb auch die zugrundeliegenden Werte der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe genannt werden. Durch die alleinige Angabe der Netzverluste werde Verbraucher:innen dagegen schon im Ansatz die Möglichkeit genommen, die Vor- und Nachteile der Fernwärme auch im Verhältnis zu anderen Arten der Wärmeversorung zu vergleichen.

Hintergrund: 330 Fernwärmeanbieter untersucht

Im Jahr 2022 hatte der vzbv die Internetseiten von 330 Fernwärmeanbietern mit insgesamt 799 Wärmenetzen gesichtet und die Transparenzangaben, wo vorhanden, dokumentiert.  Im Ergebnis zeigte die Studie großen Nachholbedarf bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen.

Angesichts der Untersuchungsergebnisse leitete der vzbv mehrere Unterlassungsverfahren ein. Die Mehrzahl der adressierten Unternehmen gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Fernwärme Duisburg GmbH und die Mainzer Fernwärme GmbH gaben keine Unterlassungserklärungen ab, weshalb der vzbv die beiden Klagen einreichte.

Urteil des LG Mainz vom 5.02.2024, Az. 4 O 57/23 – Das Oberlandesgericht Koblenz hat die gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Februar 2024 gerichtete Berufung der Mainzer Stadtwerke AG und der Mainzer Fernwärme GmbH zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. 

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2024, Az. 14c O 24/23 – Die Fernwärme Duisburg GmbH hat ihre Berufung zum OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 72/24) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des LG Düsseldorf rechtskräftig.

Datum der Urteilsverkündung: 05.02.2024
Aktenzeichen: 4 O 57/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: Landgericht Mainz

Weitere Urteile:

Datum der Urteilsverkündung: 28.03.2024
Aktenzeichen: 14c O 24/23
Gericht: Landgericht Düsseldorf

Datum der Urteilsverkündung: 29.10.2024
Aktenzeichen: 9 U 242/24 - nicht rechtskräftig
Gericht: OLG Koblenz

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Urteil des OLG Koblenz vom 29.10.2024, Az. 9 U 242/24 – nicht rechtskräftig

Urteil des OLG Koblenz vom 29.10.2024, Az. 9 U 242/24 – nicht rechtskräftig

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Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2024, Az. 14c O 24/23 – rechtskräftig

Urteil des LG Düsseldorf vom 28.03.2024, Az. 14c O 24/23 – rechtskräftig

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Urteil des LG Mainz vom 05.02.2024, Az. 4 O 57/23 – nicht rechtskräftig

Urteil des LG Mainz vom 05.02.2024, Az. 4 O 57/23 – nicht rechtskräftig

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