- Einseitige Preiserhöhungen in laufenden Fernwärmeverträgen sind unzulässig.
- Fernwärmeverordnung gibt Versorgern nicht das Recht, ihre Preise einseitig nur durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern.
- Die Versorger müssen die frühere Änderungsmitteilung gegenüber Verbrauchern berichtigen.
Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) dürfen ihre Preise nicht einseitig ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. Das hat heute das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und bestätigte damit die jeweiligen Entscheidungen der Vorinstanz. Nach den Urteilen können Verträge nicht durch einseitige öffentliche Bekanntgabe, sondern grundsätzlich nur durch eine übereinstimmende Erklärung beider Vertragsparteien geändert werden. Die Energieversorger müssen die durch ihr Schreiben gegenüber den Kundinnen und Kunden hervorgerufenen Fehlinformation richtigstellen.
„Allgemeine vertragliche Grundsätze gelten auch im Fernwärmesektor. Dies hat das OLG Frankfurt nun klargestellt. Das Urteil stärkt die Rechte von Fernwärmekunden“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin beim vzbv.
Vertragliche Vereinbarung erforderlich
Die Fernwärmeversorger Offenbach und Dietzenbach hatten im Herbst 2015 in einer Mitteilung gegenüber ihren Kunden die Preise erhöht. Sie informierten Verbraucher in Schreiben über eine Änderung ihres Preissystems und der Preisgleitklausel, die in vielen Fällen eine Preiserhöhung zur Folge hatte. Diese Änderung gaben sie öffentlich bekannt. Das Gericht stellt klar, dass die Fernwärmeverordnung nur die Veröffentlichungsart der Änderung der Versorgungsbedingungen regelt. Voraussetzung für eine wirksame Preiserhöhung sei aber eine vertragliche Vereinbarung. Diese liege nicht vor.
Schreiben irreführend
Die von den Fernwärmeversorgern versendeten Schreiben, in denen die Wirksamkeit der Preiserhöhung als rechtskonform dargestellt wird, sind nach Auffassung des Gerichts irreführend. Die Versorger müssen dies gegenüber ihren Kunden nun richtigstellen.
Novelle des Fernwärmerechts überfällig
„Die rechtlichen Grundlagen der Fernwärmeversorgung sind rund 40 Jahre alt und müssen dringen reformiert werden“, fordert Thorsten Kasper, Energiereferent beim vzbv. So manche rechtlichen Standards und Transparenzvorschriften, die in anderen Sektoren inzwischen selbstverständlich sind, seien am Fernwärmesektor vorbeigezogen. „Die Rechtsbeziehung zwischen Fernwärmeversorgern und Kunden muss im Interesse von Verbrauchern grundsätzlich überarbeitet und auf eine moderne und klare Grundlage gestellt werden“, so Kasper.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 21.03.2019, Aktenzeichen 6 U190/17 und 6 U 191/17 nicht rechtkräftig (Revision wurde zugelassen)
Landgericht Darmstadt, Urteile vom 5. Oktober 2017, Aktenzeichen 16 O 110/16 und 15 O 111/16
Datum der Urteilsverkündung: 21.03.2019