Datum: 17.03.2017

Klausel in Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam

BGH setzt nach vzbv-Klage Grenzen für Zusatzklauseln in Berufsunfähigkeit

  • BGH setzt Grenzen für Zusatzklauseln in Berufsunfähigkeit
  • Versicherungsbedingung weicht von versicherungsrechtlichem Berufsbild ab
  • Verstoß gegen das Transparenzgebot - Gefahr von Versicherungslücken nicht deutlich
Ordner mit dem Schriftzug: Berufsunfähigkeit

Quelle: Zerbor - fotolia.com

Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat gegen die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Sieg errungen. Das oberste deutsche Zivilgericht sah eine Vertragsklausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung als unwirksam an, nach der sich die Berufsunfähigkeit nicht nach dem zuletzt ausgeübten Beruf richten sollte, sondern nach einem fingierten Beruf.

Werden Verbraucher berufsunfähig, so spielt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der zuletzt ausgeübte Beruf eine entscheidende Rolle. Denn es geht dann um die Frage, ob der Versicherungsnehmer diese Tätigkeit noch ausüben kann oder nicht. Die Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G. unterbreitete einem Verbraucher ein Angebot für eine Berufsunfähigkeitsversicherung, nach dem der zuletzt ausgeübte Beruf mit der Maßgabe versichert sein sollte, dass diese Tätigkeit zu mindestens 90% am Schreibtisch ausgeübt würde.

Der BGH sah diese Vertragsregelung als zu unbestimmt an und bestätigte damit die Rechtsauffassung des vzbv. So könne ein Versicherungsnehmer, der in seinem Beruf gar nicht zu 90 % am Schreibtisch tätig sei, nicht ohne weiteres erkennen, ob er aufgrund dieser Klausel überhaupt einen Leistungsanspruch habe. Oder sollte der Versicherungsschutz auch dann greifen, wenn der Versicherungsnehmer bei Versicherungseintritt aus gesundheitlichen Gründen eine mindestens 90%ige Schreibtischtätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Regelung würde dem Versicherungsnehmer nicht verdeutlichen, welche Versicherungslücken ihm aufgrund dieser Klausel entstehen könnten, so der BGH. Die Intransparenz führte zur Unwirksamkeit der Klausel und darf vom Versicherer nicht mehr verwendet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2017, Az. VI ZR 91/16

Datum der Urteilsverkündung: 15.02.2017
Aktenzeichen: IV ZR 91/16
Gericht: Bundesgerichtshof

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Volkswohl Bund | Urteil des BGH (Az. VI ZR 91/16) vom 15.02.2017

Volkswohl Bund | Urteil des BGH (Az. VI ZR 91/16) vom 15.02.2017

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