- Unternehmen warb mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für neues Erfrischungsgetränk
- Werbung erweckt den Eindruck, dass der Genuss des Getränks einen positiven Einfluss auf das Immunsystem hat
- OLG Koblenz: Gesundheitsbezogene Werbaussage ist nicht zugelassen
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat der Eckes-Granini Deutschland GmbH verboten, mit der Bezeichnung „IMMUN WATER“ für ein Erfrischungsgetränk zu werben. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Laut dem Urteil darf das Unternehmen den Produktnamen nicht mehr im Zusammenhang mit der strittigen Gestaltung der Getränkeflasche verwenden.
„Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht“, sagt Susanne Einsiedler, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Der Produktname ‚Immun Water‘ suggeriert, dass das Getränk einen positiven Einfluss auf das Immunsystem hat. Das ist nicht belegt und es gibt dafür auch keine Zulassung.“
Eckes-Granini hatte im Frühjahr 2022 das Getränk „hohes C IMMUN WATER“ auf den deutschen Markt gebracht – ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack. Auf der Flasche war in großen Buchstaben der Getränkename und darunter in deutlich kleinerer Schrift die Angabe „MIT VITAMIN C + D“ abgedruckt. Auf der Rückseite der Flasche befand sich der Hinweis: „Vitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei.“
Der vzbv hatte diese Gestaltung als unzulässige Gesundheitswerbung kritisiert. Sie erwecke den falschen Eindruck, es gebe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Genuss des Getränks und der Stärkung der Immunabwehr.
Die Werbung verstieß nach Auffassung des vzbv gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union. Unternehmen dürfen demnach nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.
Das OLG Koblenz gab der Klage des vzbv in vollem Umfang statt. Die Bezeichnung „IMMUN WATER“ sei aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers gleichbedeutend mit der Aussage, das beworbene Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Damit handele es sich um eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nicht zugelassen und deshalb verboten sei. Es sei lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung „Immun Water“ nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben. Die Vorinstanz, das Landgericht Mainz, hatte den Anspruch des vzbv noch abgelehnt.
Das Unternehmen wollte das Produkt noch bis Ende des Jahres 2024 auf dem Markt lassen. Das hat das Gericht abgelehnt. Schließlich habe Eckes-Granini im Prozess selbst mitgeteilt, dass es die Gestaltung seit Frühjahr 2022 nicht mehr verwende. Die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Das Unternehmen hat nun eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.
Urteil des OLG Koblenz vom 4.06.2024, Az. 9 U 1314/23 – nicht rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 04.06.2024
Aktenzeichen: 9 U 1314/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: OLG Koblenz