- Energy-Drink sollte angeblich Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit bewirken.
- In der Werbung wurden gezielt Gamer angesprochen.
- LG Hamburg: Werbung mit gesundheitsfördernder Wirkung des Getränks verstößt gegen EU-Verordnung.
Das Landgericht Hamburg hat der Emporgy GmbH untersagt, für ein Pulver zur Zubereitung von Energy-Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Die Werbung beinhaltete verbotene Angaben.
Der Getränkehersteller hatte auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour geworben – einem koffeinhaltigen Pulver zur Zubereitung sogenannter Energy-Drinks. Das „Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten“, hieß es unter anderem. „Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.“ Der vzbv hatte kritisiert, dass es sich bei diesen und weiteren Aussagen um eine unzulässige und wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung handelt.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Demnach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.
Bei den strittigen Formulierungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um gesundheitsbezogene Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produktes und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit herstellen. Für diese Behauptungen fehle die erforderliche Zulassung.
Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen sich zudem immer nur auf den Nährstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration und Reaktionsfähigkeit bezog sich aber nicht auf Koffein, sondern allgemein auf das Getränk. Koffein wurde in den strittigen Passagen nicht einmal erwähnt.
Datum der Urteilsverkündung: 19.01.2023
Aktenzeichen: 312 O 256/21
Gericht: Landgericht Hamburg