Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun sein wegweisendes Urteil vom April zu den unzulässigen AGB der Postbank begründet. Aus der Gesamtschau ergeben sich nach Auffassung des vzbv weitgehende Rückerstattungsansprüche für Kunden der Postbank und anderer Geldinstitute. vzbv-Vorstand Klaus Müller kommentiert:
Die Urteilsbegründung des BGH ist eindeutig: Die seit Jahren branchenweit für Vertragsanpassungen und Preiserhöhungen verwendeten AGB-Klauseln sind unwirksam und dafür gibt es auch keinen Vertrauensschutz. Der Ball liegt nun bei den Banken und Sparkassen. Wir erwarten, dass sie unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.
Der BGH hat damit ein richtungsweisendes Urteil gesprochen. Wenn Banken oder Sparkassen laufende Verträge ändern, Preise einführen oder erhöhen wollen, dürfen sie es sich nicht so leichtmachen wie bislang. Wenn Kunden zu grundlegenden Vertragsänderungen oder Preiserhöhungen schweigen, dürfen die Geldhäuser dies künftig nicht automatisch als Zustimmung werten. Wollen die Banken die Zustimmungsfiktion künftig für weniger gravierende Anpassungen weiter nutzen, benötigen sie dafür neue, wirksame Klauseln. Das ist ein deutliches Signal an die Branche: Es ist nicht in Ordnung, sich von den Kunden einen Blankoscheck für weitreichende Vertragsänderungen ausstellen zu lassen.
- Die Postbank (und zahlreiche andere Geldinstitute) hatten in der Vergangenheit erhöhte Gebühren oder neue Preismodelle durchgesetzt. Dabei verfuhr die Bank nach dem Motto „Schweigen ist Zustimmung“. Das heißt: Wenn Kunden den Änderungen nicht aktiv widersprachen, wertete die Bank dies als Zustimmung. Den Kunden blieb die Möglichkeit, den Vertrag fristlos und kostenfrei zu kündigen. Wer jedoch an der bisherigen Vereinbarung festhalten wollte, musste aktiv widersprechen.
- Der BGH hat die Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank in seinem Urteil vom 27.4.2021 als viel zu weitgehend und damit als unzulässig verworfen. (Hier finden Sie die Pressemitteilung des BGH).
- Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Köln hatten die Klage des vzbv zuvor zurückgewiesen. Der Europäische Gerichtshof wiederum hatte in einem Fall aus Österreich darauf hingewiesen, nationale Gerichte müssten in einem Rechtsstreit über eine stillschweigende Zustimmung prüfen, ob die Bedingungen des Vertrags nur in vergleichsweise geringem Maß geändert würden oder ob der Vorschlag des Dienstleisters in Wirklichkeit dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkomme.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ruft Verbraucher auf, unter www.sammelklagen.de/bankgebuehren mitzuteilen, wie ihre Bank auf das BGH-Urteil zu unzulässigen Vertragsänderungen reagiert. Nach der Auswertung entscheidet der vzbv, ob, wie und gegen wen weitere gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Datum der Urteilsverkündung: 27.04.2021
Aktenzeichen: XI ZR 26/20
Gericht: Bundesgerichtshof