- Bank verlangte 9 Cent pro SMS-TAN und 2,50 Euro im Monat für Teilnahme an den TAN-Verfahren sm@rt TAN plus und sm@rt TAN photo.
- Mögliche Ausnahmen vom Entgelt blieben unklar.
- LG München: Klausel erlaubt ein Entgelt unzulässigerweise auch dann, wenn mit der TAN kein Zahlungsauftrag erteilt wird.
Das Landgericht München hat der Merkur Privatbank die Verwendung von Klauseln untersagt, nach denen Kund:innen für die Teilnahme an TAN-Verfahren auch dann ein Entgelt zahlen müssen, wenn sie die ausgegebene TAN nicht zur Onlinezahlung einsetzen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Gebühren im Preisverzeichnis der Bank geklagt.
„Der Bundesgerichtshof hat schon 2017 entschieden, dass eine SMS-TAN nichts kosten darf, wenn damit kein Zahlungsauftrag ausgelöst wird“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Diese Rechtsprechung dürfen Banken nicht durch unverständliche Formulierungen im Kleingedruckten umgehen.“
Nach dem Preisverzeichnis der Bank sollten Kund:innen gesonderte Entgelte für die Teilnahme an drei TAN-Verfahren zahlen. Für eine per SMS versandte TAN („mobile TAN“) berechnete die Bank 9 Cent. Für die Authentifizierung mittels TAN-Generator und Bankcard („sm@rt TAN plus“ und „sm@rt TAN photo“) sollten monatlich 2,50 Euro fällig werden. Dazu hieß es in einer Fußnote: „Diese werden nur berechnet, wenn der Grund hierfür in den vom Kunden zu vertretenen Verantwortungsbereich fällt und/oder durch diesen erforderlich gemacht werden.“
Das Landgericht München schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Preisklauseln Kund:innen unangemessen benachteiligen und unwirksam sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürften Banken für die TAN-Ausgabe nur dann einen Preis berechnen, wenn damit tatsächlich ein Zahlungsauftrag erteilt werde. Dagegen sei ein Entgelt nicht zulässig, wenn die TAN nur versandt, aber nicht genutzt werde – etwa wegen des Ablaufs der zeitlichen Geltungsdauer oder einer technischen Fehlfunktion. Entgelte, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der TAN anfallen, seien deshalb unwirksam.
Die Klauseln der Merkur Privatbank stehen nach Überzeugung des Gerichts nicht mit Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang. Die Bank hatte die Entgelte in der Fußnote zwar eingeschränkt. Aus deren Wortlaut ging aber nach Auffassung des Gerichts keineswegs hervor, dass sie nur nach einem erfolgreichen Einsatz der TAN fällig werde. Vielmehr blieb unklar, wann Kund:innen den Grund für die Gebühren zu verantworten oder diese erforderlich gemacht habe. Das Gericht wies darauf hin, dass selbst die Bank im Laufe der Auseinandersetzung zwei unterschiedliche Interpretationen der Fußnote geliefert habe. Bereits dadurch ergebe sich deren Intransparenz.
Im Rahmen der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 wurde die starke Kundenauthentifizierung eingeführt. Kund:innen müssen sich demnach mit zwei voneinander unabhängigen Methoden ausweisen. Die Europäische Kommission überprüft die Richtlinie aktuell. Der vzbv fordert sicherzustellen, dass Anbieter mindestens ein kostenloses Verfahren anbieten müssen, das sicher ist und von möglichst allen Verbraucher:innen leicht verwendet werden kann.
Derzeit stellen Banken und Sparkassen laut einer Untersuchung des vzbv meist nur App-basierte Verfahren kostenfrei zur Verfügung. Hardware-basierte Geräte wie TAN-Generatoren mussten bei den untersuchten Instituten sämtlich auf eigene Kosten angeschafft werden. Dies ist auch bei der Merkur Privatbank der Fall. Durch die hohen Kosten werden besonders sichere Verfahren wie das chipTAN-Verfahren für Verbraucher:innen unattraktiv gemacht.
Urteil des LG München I vom 05.07.2022, Az. 33 O 5241/21 – rechtskräftig
Datum der Urteilsverkündung: 05.07.2022
Aktenzeichen: 33 O 5241/21
Gericht: Landgericht München