Kalorienangaben auf Lebensmittelverpackungen dürfen sich nicht auf das zubereitete Lebensmittel beziehen, wenn es verschiedene Arten der Zubereitung gibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Grundsatzfrage nach einer Klage des vzbv gegen die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG vorgelegt. Das Unternehmen hatte auf der Schauseite des Müsli „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Keks“ aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Lebensinformationsverordnung verstoßen. Der EuGH bestätigte diese Auffassung heute. Oetker hatte die Kalorienangaben auf der Vorderseite mit einem 40-prozentigen Müslianteil sowie 60-prozentigem fettarmen Milchanteil „schöngerechnet“.
Klaus Müller, Vorstand des vzbv, kommentiert:
Damit hat der Europäische Gerichtshof der Kalorienschönrechnerei bei Lebensmitteln, die auf verschiedene Art und Weise zubereitet werden können, einen Riegel vorgeschoben. Das Urteil macht den Weg frei für mehr Transparenz und Klarheit. Ziel muss es sein, dass vergleichbare Kalorienangaben auf Produktverpackungen stehen.
Die Angabe unrealistischer Portionsgrößen kann Verbraucher:innen verwirren und zu einem falschen Eindruck über die Ausgewogenheit des Lebensmittels führen, auch im Vergleich zu anderen Produkten. Der vzbv fordert deshalb, dass Unternehmen auf der Verpackungs-Vorderseite auf bekannte Bezugsgrößen wie 100 Gramm oder 100 Milliliter zurückgreifen.
Zum anderen hilft für eine informierte Kaufentscheidung das farbliche Nährwertkennzeichen Nutri-Score auf der Verpackungsvorderseite, ebenfalls mit 100 Gramm oder 100 Milliliter als Bezugswert. Bisher ist der Nutri-Score für Unternehmen in Deutschland nur freiwillig. Die kommende Bundesregierung muss sich auf europäischer Ebene dafür einsetzen, dass der Nutri-Score in Europa verbindlich ist.
Datum der Urteilsverkündung: 11.11.2021
Aktenzeichen: C‑388/20
Gericht: Europäischer Gerichtshof (Achte Kammer)
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