- Kalorienangabe darf sich nicht nur auf eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch beziehen.
- Hersteller müssen zusätzlich den Brennwert des Produkts pro 100 Gramm angeben.
- vzbv fordert Einführung einer farblich basierten Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder Milliliter.
Das Landgericht Bielefeld hat der Dr. Oetker Nahrungsmittel KG untersagt, auf der Vorderseite von Müsli-Verpackungen die Nährwertinformationen lediglich für eine Mischportion aus Müsli und fettarmer Milch anzugeben. Das sei nur zulässig, wenn zusätzlich der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts genannt werde. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der gegen den Lebensmittelkonzern geklagt hatte.
„Hersteller versuchen immer wieder, den hohen Kaloriengehalt von Lebensmitteln zu verschleiern. Das tun sie zum Beispiel, indem sie den Energiewert für kleine Portionen oder für eine Mischung mit kalorienarmen Produkten hervorheben“, kritisiert Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Für einen Vergleich mit anderen Lebensmitteln ist aber nur der Kaloriengehalt pro 100 Gramm des Produkts aussagekräftig.“
Unrealistische Portionsgrößen verwirren Verbraucher
Unrealistische Portionsgrößen sind nach Ansicht des vzbv keine Seltenheit mehr, entsprechen jedoch in keiner Weise den Erwartungen von Verbrauchern. Der vzbv fordert deshalb zum einen, dass Unternehmen auf bekannte Bezugsgrößen zurückgreifen, also 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels. Zum anderen sei für eine informierte Kaufentscheidung eine farblich basierte Nährwertkennzeichnung auf der Verpackungsvorderseite pro 100 Gramm oder 100 Milliliter nötig. Bundesernährungsministerin Julia Klöckner muss aus Sicht des vzbv deshalb den Vorbildern Großbritannien, Frankreich und Belgien folgen und eine farbliche Nährwertkennzeichnung in Deutschland einführen.
Hohen Energiewert durch Mischportion geschönt
Im Streitfall ging es um die Energiewert-Angaben auf der Verpackung des „Vitalis Knusper-Müsli Schoko + Kekse“. Auf der rechten Verpackungsseite war die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle abgedruckt, darunter der relativ hohe Energiewert von 448 Kilokalorien pro 100 Gramm des Produkts. Zusätzlich nannte der Hersteller die Nährwerte für eine 100-Gramm-Portion aus 40 g Müsli und 60 Millilitern Milch mit 1,5 Prozent Fettanteil. Für diese Mischung betrug der Energiewert nur 208 Kilokalorien.
Auf der Vorderseite der Verpackung wiederholte Dr. Oetker die Nährwertangaben pro Portion mit dem lediglich 40-prozentigen Müslianteil. Der sehr viel höhere Energiewert pro 100 Gramm des Lebensmittels fehlte dort.
Verstoß gegen EU-Verordnung
Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Dr. Oetker damit gegen die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union verstieß. Das Landgericht stellte klar: Es reicht nicht aus, die Angabe auf eine 100-Gramm-Portion zu beziehen, wenn diese nur eine kleinere Menge des Produkts enthält. Laut EU-Verordnung sollten Verbraucher in die Lage versetzt werden, den Brennwert verschiedener Lebensmittel zu vergleichen. Dazu sei es nötig, dass dieser einheitlich bezogen auf 100 Gramm des Produkts angegeben wird.
Update vom 19.07.2019
Mit dem Urteil vom 13.06.2019 hat das Oberlandesgericht Hamm nach Berufung der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG die Klage des vzbv abgewiesen. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Update vom 10.08.2020
Am 23.07.2020 setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun zwei Fragen zur Auslegung vor:
1. Ist Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 2 LMIV dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist?
2. Falls Frage I zu verneinen ist: Meint die Wortfolge "je 100 g" in Art. 33 Abs. 2 Unterabs. 2 LMIV allein 100 Gramm des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber - zumindest auch - 100 Gramm des zubereiteten Lebensmittels?
Datum der Urteilsverkündung: 13.06.2019
Aktenzeichen: Az. 1-4 U 130/18
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
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