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Datum: 01.03.2024

Erfolgreiche Klage gegen Dr. Oetker: Müsliversprechen unzulässig

Landgericht Bochum untersagt Werbeaussage zur Müdigkeitsverringerung auf Packung Vitalis Knusper-Müsli Schoko von Dr. Oetker

  • Im Müsli enthaltenes Magnesium sollte laut Dr. Oetker gegen Müdigkeit helfen.
  • Magnesiumgehalt pro Portion für eine solche Werbeaussage nicht ausreichend, so das Gericht.
  • Werbung verstößt gegen Health-Claims-Verordnung der EU, so das Urteil.
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Quelle: Fotolia.com - .shock

„Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt“: Diese Werbeaussage auf einer Müsliverpackung der Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat das Landericht Bochum für unzulässig erklärt. Grund dafür ist der zu geringe Magnesiumgehalt pro Portion. Die Aussage auf einem Vitalis Knusper Müsli verstoße daher gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union (EU). Die Verbraucherschützer hatten die Werbeaussage zuvor als wettbewerbswidrig kritisiert.

„Magnesium hilft erst ab einer bestimmten Menge gegen Müdigkeit. Den Mindestwert hierfür hat eine Portion Vitalis Knusper-Müsli bei weitem nicht erreicht“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin im Team Rechtsdurchsetzung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). „Verbraucher:innen müssten mehr als zwei Portionen pro Tag von dem Müsli essen, um eine Wirkung zu erzielen. Weil dieser Hinweis auf der Verpackung fehlte, ist das eine Irreführung von Verbraucher:innen.“

Magnesiummenge im Müsli zu gering

Dr. Oetker hatte auf der Vorderseite und auf der schmalen Seite der Verpackung mit der vom vzbv beanstandeten Formulierung geworben. Aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspricht. Diese Portionsmenge reicht jedoch nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.

Werbeaussage unzulässig

Das Landgericht Bochum schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage auf der Müsliverpackung gegen die Health-Claims-Verordnung der EU verstößt. Demnach sind gesundheitsbezogene Aussagen bei Lebensmitteln nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Unter anderem muss das Produkt den Nährstoff in einer Menge enthalten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, um die behauptete Wirkung zu erzielen. Das war nach Überzeugung des Gerichts bei dem entsprechenden Müsli von Dr. Oetker nicht der Fall.

Die strittige Werbeaussage zur Müdigkeit sei laut Verordnung nur zulässig, wenn Verbraucher:innen durch den zu erwartenden Verzehr des Müslis mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tageszufuhr an Magnesium zu sich nehmen würden. Das wären 56,25 Milligramm – etwa doppelt so viel, wie nach Herstellerangaben in einer Müsli-Portion enthalten sind. Üblicherweise werde Müsli nur zum Frühstück und nicht zu anderen Mahlzeiten verzehrt, so das Gericht. Es könne deshalb vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass Verbraucher:innen mehrere Portionen am Tag zu sich nehmen. Die vorgeschriebene Mindestmenge Magnesium hätte vielmehr in der von Dr. Oetker selbst genannten Portionsgröße von 40 Gramm Müsli vorhanden sein müssen.

Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die Klage des vzbv geht zurück auf einen Hinweis aus dem Projekt Lebensmittelklarheit der Verbraucherzentrale.

Datum der Urteilsverkündung: 06.12.2023
Aktenzeichen: I-13 O 51/23 - nicht rechtskräftig
Gericht: LG Bochum

Urteil des LG Bochum vom 06.12.2023, Az. I-13 O 51/23 – nicht rechtskräftig

Urteil des LG Bochum vom 06.12.2023, Az. I-13 O 51/23 – nicht rechtskräftig

Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

 

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